Geschenkt ist manchmal nicht geschenkt – Rückforderung von Schenkungen von Eltern an Lebensgefährten

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Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Scheitern der Beziehung

BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16

Ein Paar – nicht verheiratet aber schon lange zusammen – entschließt sich, gemeinsam ein Grundstück zu kaufen und zu bauen. Ihre Eltern helfen bei der Finanzierung. Kurz danach geht die Beziehung in die Brüche, das Paar trennt sich. Und die Eltern haben das Gefühl, sie hätten große Summen Geld an jemanden verschenkt, der nun nicht mehr zur Familie gehört. 

Kann dieses Geld von dem ehemaligen Lebensgefährten zurückgefordert werden? Laut dem BGH: Ja. 

Durch die rasche Trennung sei nämlich die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfallen. Hierbei sei allerdings das „rasch“ zu betonen. Es sei unrealistisch anzunehmen, die Eltern hätten angenommen, die Beziehung halte ein Leben lang. Endet die Beziehung jedoch unerwartet schnell nach der Zuwendung, so sei davon auszugehen, dass die Eltern keine Schenkung vorgenommen hätten, wäre das alsbaldige Ende des Zusammenlebens absehbar gewesen. Schnell waren in diesem Fall knapp zwei Jahre nach dem Kauf gegen elf Jahre Beziehung insgesamt. Den Eltern sei es nicht zumutbar gewesen, an der Schenkung festzuhalten. Der ehemalige Lebensgefährte musste das Geld daher zurückzahlen.

Während die Vorinstanz bei der Höhe der Rückzahlung die Zeit berücksichtigen will, die das Haus tatsächlich von beiden Partnern genutzt wurde, will der BGH eine ganz-oder-gar-nicht Betrachtung vornehmen. Wenn die Eltern zur Zeit der Schenkung gewusst hätten, wie lange die Beziehung tatsächlich dauern wird, hätten sie diese dann vorgenommen? Wenn die Antwort „Nein“ lautet, ist die Geschäftsgrundlage entfallen und die Schenkung ist gänzlich zurückzugeben. 

Dr. Elisabeth Unger

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

UNGER RECHTSANWÄLTE

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