Geschlossene Fonds: Verjährung droht – jetzt handeln!

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Achtung! Handeln Sie bevor Ihre Ansprüche verjähren – Höchstfrist 10 Jahre!

Grundsätzlich gilt in Deutschland für geschlossene Beteiligungen die Höchstfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruches (§ 199 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BGB).

Gerade ab dem Jahr 2004 gingen immer mehr Banken und Finanzdienstleister dazu über, geschlossene Beteiligungen an Privatanleger zu vermitteln. Wenn Sie zu diesen Anlegern gehören, die 2004/2005  eine Beteiligung gezeichnet haben, dann ist es jetzt höchste Zeit zu handeln. In vielen Fällen können noch kurzfristig Schritte unternommen werden, um den Ablauf der Verjährung zu verhindern.

Innerhalb der 10-jährigen Höchstfrist läuft die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert. Danach verjähren Ansprüche aus Falschberatung in drei Jahren, nachdem der Kunde von den Umständen der Falschberatung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Hier spielt das Jahresende 31.12.2014 eine besondere Rolle.

Maßgeblich ist bei der Fristenberechnung die früher endende Frist.


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