Geschwindigkeitsbegrenzung bei Zusatzschild „Schneeflocke“ auch ohne Schnee maßgeblich!

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Das OLG Hamm hat jüngst entschieden, dass eine mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ verbundene Geschwindigkeitsbegrenzung auch bei trockener Fahrbahn gilt.

Aufgrund des Hinweises auf winterliche Straßenverhältnisse könnte man meinen, das angeordnete Tempolimit gelte nur bei Schneefall. Gerade dies führte nun zu einem Gerichtsfall:

Der betroffene Autofahrer befuhr im Januar 2014 mit seinem Fahrzeug die B54. An dieser Bundesstraße gab zu jenem Zeitpunkt ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen als zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h an. Direkt unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzschild „Schneeflocke“ zu sehen. Eine polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle ergab, dass der Betroffene 125 km/h fuhr. Das Amtsgericht Siegen verhängte gegen den Betroffenen aufgrund seines Fahrverhaltens eine Geldbuße in Höhe von 160 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Hiergegen wehrte sich der Betroffene im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm mit der Begründung, eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 45 km/h könne ihm allein schon wegen des Fehlens winterlicher Verhältnisse nicht angelastet werden. Das mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ versehene Tempolimit sei zumindest irreführend gewesen.

Das OLG Hamm sah dies offenbar anders und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Im Gegensatz zum Zusatzschild „bei Nässe“ enthalte das Zusatzschild „Schneeflocke“ lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf, dass das angeordnete Tempolimit Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Es enthalte gerade keine zeitliche Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern sei lediglich als Information für Verkehrsteilnehmer zu verstehen. Mit dieser Information bezwecke man die Erhöhung der Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit, gleichwohl ob bei nasser oder trockener Fahrbahn.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 1 RBs 125/14


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