Geschwindigkeitsbeschränkungen für Wohnmobile

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Die Straßenverkehrsordnung kennt bei der Einstufung nach zulässigem Gesamtgewicht drei Kategorien von Fahrzeugen:

  • Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse,
  • solche zwischen 3,5 t und 7,5 t und
  • solche mit mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse.

Wohnmobile können in allen drei Kategorien vorkommen.

Nicht nur, weil sie oft an der 3,5-t-Grenze des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) kratzen, sind Wohnmobile keine PKWs. Vielmehr werden sie in der Zulassungsbescheinigung gewöhnlich als Wohnmobil eingetragen sein, wenn sie nicht selbst ausgebaut sind und der Besitzer die Zulassung nicht geändert hat. Das wiederum wäre aber eine Änderung der in der Betriebserlaubnis genehmigten Fahrzeugart und würde gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

Praktische Relevanz hat so eine Zuwiderhandlung scheinbar nicht. Dafür fehlt es an entsprechenden polizeilichen Kontrollen. Nichtsdestotrotz kann beim Fahrer keine Unklarheit darüber angenommen werden, mit welcher Fahrzeugart er gerade unterwegs ist. Und deshalb kann er sich im Fall des Falles auch kaum auf einen solchen Irrtum beziehen. Irrtümer über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit können aber durchaus entstehen, denn die Rechtslage ist kompliziert.

Wohnmobile unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse

Wohnmobile unter 3,5 t ohne Anhänger sind PKWs gleichgestellt. Sie dürfen deshalb außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren (§ 3 Abs. 2c StVO) und auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und autobahnähnlichen Straßen (dazu unten noch ein Sonderhinweis) ohne Obergrenze schneller.

Ziehen sie einen Anhänger, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit immer 80 km/h, es sei denn, für die Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination liegen bestimmte technische Voraussetzungen vor. Dann gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, aber auch nur dort, 100 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit, also nicht auf Landstraßen oder autobahnähnlichen Straßen.

Wohnmobile zwischen 3,5 t und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse

Wohnmobile über 3,5 t und unter 7,5 t zGG müssen außerhalb geschlossener Ortschaften die Grenze von 80 km/h einhalten. Nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen sie wegen einer Ausnahmeregelung zur StVO 100 km/h fahren. Auf autobahnähnlichen Straßen gilt nur 80 km/h. Wohnmobile dieser Kategorie dürfen mit Anhänger auf Landstraßen nur höchstens 60 km/h und auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen höchstens 80 km/h fahren.

Wohnmobile über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse

Wohnmobile oberhalb von 7,5 t haben die LKW-Geschwindigkeitsgrenzen einzuhalten, dürfen also außerhalb geschlossener Ortschaften nur 60 km/h fahren und auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 80 km/h. Für den Anhängerbetrieb gelten keine abweichenden Besonderheiten.

Sonderfall autobahnähnliche Straßen

Autobahnähnliche Straßen sind etwa Bundesstraßen ohne Ausweisung als Kraftfahrstraße, auf denen die Richtungen durch Mittelstreifen oder andere bauliche Vorrichtungen getrennt sind oder bei Vorhandensein von je 2 Fahrstreifen in jede Richtung eine Trennung durch Fahrstreifenbegrenzungen oder Leitlinien vorgenommen ist. Hier besteht für PKW und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGG keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Sie kann aber mittels Beschilderung z. B. auf 120 km/h ausdrücklich angeordnet werden. Diese erhöhte Geschwindigkeit gilt dann aber nur für die genannten Fahrzeuge. Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t dürfen dort dennoch nur höchstens 80 km/h fahren und Wohnmobile über 7,5 t sogar nur maximal 60 km/h.

Behandlung von Zuwiderhandlungen im Bußgeldkatalog

Bei Zuwiderhandlungen werden die Fahrer von Wohnmobilen bis 3,5 t ohne Anhänger wie PKW-Fahrer geahndet. Die Punktevergabe in Flensburg beginnt also erst bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Fahrverbote gibt es ab 31 km/h Überschreitung innerorts und ab 41 km/h außerorts. Außerdem werden in bestimmten Wiederholungsfällen Fahrverbote schon ab 26 km/h Überschreitung verhängt.

Schwerere Wohnmobile über 3,5 t befinden sich im Bußgeldkatalog aber in einer anderen Gruppe. Punkte gibt es für diese Fahrer schon ab 16 km/h Überschreitung, Fahrverbote ab 26 km/h innerorts und ab 31 km/h außerorts (jeweils auch ohne Wiederholungsfall).

Wenn Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, einen Bußgeldbescheid nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben oder eventuell vor dem Verlust Ihres Führerscheins stehen, dann wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei.


[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de


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Foto(s): Volker Glätsch auf Pixabay

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