Gesellschafterbürgschaft: Besser Einlage leisten als aus Bürgschaft zahlen

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Im Wirtschaftsleben wird gerne die Rechtsform der GmbH gewählt. Meistens wohl wegen der damit verbundenen Haftungsbeschränkung. Gesellschafter müssen nur das Stammkapital ausbringen und haften danach nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden der GmbH.

Das ist die Theorie. In der Praxis müssen Gesellschafter vor allem gegenüber Banken oft für Schulden „ihrer“ GmbH bürgen. Andernfalls erhält die GmbH keine Kredite oder Überziehungslinien.

Wenn die GmbH ihre Schulden nicht mehr voll bezahlen kann, wird der Gläubiger (also meist die Bank) auf Gesellschafter zugehen und eine Zahlung aus der Bürgschaft verlangen. Ist privates Vermögen vorhanden, können sich Gesellschafter der Bürgschaft nicht entziehen und müssen zahlen. Die Zahlung an die Bank ist dann steuerlich nicht abzugsfähig. Steuerlich betrachtet leisten Gesellschafter also an die Bank aus ihrem versteuertem Vermögen – obwohl letztlich betriebliche Schulden der GmbH ausgeglichen werden.

Sinnvoll ist es daher, nicht unmittelbar an die Bank zu zahlen. Gesellschafter sollten stattdessen eine Einlage aus ihrem Privatvermögen an die GmbH vornehmen (als Kapitalrücklage zu verbuchen). Die GmbH kann dann mit dem eingelegten Geld die Bankschulden tilgen; die Bank muss die Sicherheit (Bürgschaft) freigeben. Aus Gesellschaftersicht läuft es also auf das gleiche hinaus: die Schulden der GmbH werden mit Privatvermögen der Gesellschafter bezahlt.

Wenn die GmbH aber verkauft oder liquidiert wird, haben Gesellschafter in Höhe ihrer Einlage Anschaffungskosten. Durch diese verringert sich ein Veräußerungs-/Liquidationsgewinn – werden keine Veräußerungspreise oder Gewinne mehr erzielt, dann entsteht durch die Einlage aber zumindest ein Veräußerungsverlust gemäß § 17 EstG.

Diese Gestaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.07.2018, IX R 5/15, anerkannt.

Ein Risiko besteht aber außerhalb des Steuerrechts vor allem dann, wenn es zur Insolvenz der GmbH kommt: Wenn die GmbH nicht nur die Schulden hat, für die die Gesellschafter gebürgt haben (meisten bei der Bank), sondern auch noch Schulden bei anderen Gläubigern (z. B. Lieferanten), dann muss die Einlage ggf. dazu genutzt werden, erst die anderen Schulden zu zahlen (die Gesellschafter werden dann nicht aus der Bürgschaft frei und müssen ggf. nochmals zahlen). Insolvenzrechtlich können die durch Gesellschafterbürgschaft gesicherten Schulden der GmbH gemäß § 39 InsO als nachrangig (wie ein Gesellschafterdarlehen) anzusehen sein.

Das bedeutet also:

  1. Zahlen müssen Gesellschafter so oder so (wenn die GmbH ihre Schulden nicht mehr zahlen kann und Gesellschafter gebürgt haben)
  2. Eine unmittelbare Zahlung an den Gläubiger (die Bank) ist durch Gesellschafter steuerlich nicht verwertbar
  3. Eine Einlage in die GmbH (die damit die Schulden zahlt und die Bürgschaft beendet) ist steuerlich verwertbar und damit vorzuziehen
  4. Droht bei der GmbH die Insolvenz, sollte vorab geprüft werden, ob die Einlage zur Tilgung der verbürgten Schulden genutzt werden kann (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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