z.B. Kündigung und Kündigungsschutz
Lohn & Gehalt: Geltendmachung von Vergütungsrückständen, Sonderzahlungen, Variable Vergütungen
Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrechtliche Gestaltung von Umwandlungen und Umstrukturierungen
Im Arbeitsrecht bin ich ganz bewusst sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tätig. Dabei vertrete ich stets optimal die Interessen des Mandanten auf Basis des geltenden Arbeitsrechts und der aktuellen Rechtssprechung der Arbeitsgerichte - dies aber bewusst ideologiefrei.
Für den jeweiligen Mandanten ist es dabei von Vorteil, dass ich aus meiner praktischen Arbeit auch die Sichtweise und Standpunkte der "anderen" Seite erkenne, verstehe und berücksichtigen kann.
WICHTIGE HINWEISE:
Als
ARBEITNEHMER müssen Sie beachten, dass Sie sich gegen eine Kündigung grundsätzlich nur innerhalb von 3 Wochen wehren können. Sie müssen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungs-
schutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen; andernfalls ist die Kündigung in aller Regel nicht mehr angreifbar - selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre!!
Als
ARBEITGEBER müssen Sie darauf achten, dass Sie eine außerordentliche (fristlose) Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen aussprechen können, nach-
dem Sie den Kündigungsgrund kennen. Innerhalb dieser 2 Wochen muss die Kündigung dem Artbeitnehmer zugegangen sein. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist vorab ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt durch-
zuführen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser auch bei einer außerordentlichen Kündigung zunächst anzuhören.