Gesetzentwurf: Stärkung der Rechte leiblicher Väter

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Entwicklungen:

Das im Moment geltende Umgangsrecht wurde zuletzt nach einem Urteil des BVerfG im Jahr 2004 reformiert.

Vor dieser Änderung hatten lediglich die rechtlichen Väter, also die Väter, die entweder mit der Kindesmutter bei der Geburt verheiratet waren oder die, welche die Vaterschaft anerkannt hatten, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Den leiblichen Vätern aber, die weder mit der Mutter bei der Geburt verheiratet waren noch die Vaterschaft anerkannt haben, stand dagegen kein Umgangsrecht zu.

Diese Regelung hatte das BVerfG für verfassungswidrig erklärt, weil es sie mit Art. 6 II des Grundgesetzes, dem Grundrecht auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes, für unvereinbar erachtet hat. Die 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 1685 II BGB erweiterte den Kreis der Personen, denen ein Umgangsrecht mit einem Kind zusteht, auf sogenannte „enge Bezugspersonen". Diese Bezugspersonen müssen tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen und eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind haben.

Diese aktuell gültige Gesetzesfassung war und ist jedoch für die leiblichen Väter, die noch keine Bindung zu ihrem Kind aufbauen konnten, wenig hilfreich. Die nun vorgestellten weiteren Reformbemühungen gehen auf ein Urteil vom 22.12.2010 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurück.

Dort hatte ein Mann geklagt, der ein Verhältnis zu einer verheirateten Frau gehabt hatte. Diese wurde von ihm schwanger und gebar Zwillinge in die noch bestehende Ehe. Daraufhin wurde der Ehemann der Kindesmutter und nicht der leibliche Vater als rechtlicher Vater registriert. Der leibliche Vater bekam mangels Beziehung zum Kind kein Umgangsrecht von den deutschen Gerichten zugesprochen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in seinem Urteil fest, dass auch die seit 2004 geltenden deutschen Umgangsregelungen gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Achtung von Privat- und Familienleben, verstoßen.

Gesetzentwurf:

Die Süddeutsche Zeitung berichtete in ihrer Ausgabe am 12.05.2012 auf der Titelseite von einem Referentenentwurf zur Neuregelung des Umgangsrechts. Demnach plant das Justizministerium, die Rechte leiblicher Väter weiter auszubauen. Der Entwurf sieht vor, dass leibliche Väter ein Recht auf Auskunft über die Situation des Kindes und auch gegen den Willen der Kindesmutter ein Recht auf Umgang bekommen sollen, selbst wenn sie noch keine persönliche Beziehung zum Kind aufbauen konnten.

Der Umgang muss in jedem Falle jedoch dem Kindeswohl entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird in Zweifelsfällen wohl über entsprechende psychologische Gutachten geklärt werden müssen. Hinzu kommt, dass der leibliche Vater in seinem Verhalten gezeigt haben muss, dass er für sein Kind tatsächlich Verantwortung tragen will. Eine Garantie für ein Umgangsrecht leiblicher Väter wird es demnach nicht geben.

Diese Neuerungen sollen aber das Recht der „rechtlichen" Väter, ihre Vaterrolle auszuüben, unberührt lassen.

Dies dürfte auch der Position des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechen.

In einem aktuellen Urteil vom 22.03.2012 bestätigte der Gerichtshof die bestehenden Regelungen dahingehend, dass dem leiblichen Vater kein Recht zusteht, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden, wenn ein familiäres Zusammenleben besteht. Eine gelebte soziale Familie und die Sicherheit, die diese dem Kind gibt, hat Vorrang. Ein leiblicher Vater hatte zusätzlich zum Umgang versucht, die Anerkennung seiner Vaterschaft einzuklagen.

Fazit: Nunmehr gilt abzuwarten, ob es der aktuelle Gesetzesentwurf schafft, die Interessen des rechtlichen und des leiblichen Vaters in ein dem Kindeswohl entsprechenden Einklang zu bringen.

 

Rechtsanwältin Dr. Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

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