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Gesetzesänderungen im April 2016: E-Zigaretten-Verbot, alternative Streitbeilegung und mehr

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Ab April ist die Abgabe von E-Zigaretten und ähnlicher Geräte samt darin verdampfter Stoffe an Jugendliche verboten. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll dazu führen, dass Unternehmer und Verbraucher ihren Streit schlichten, bevor sie sich gerichtlich streiten. Für die Handy-Nutzung im Ausland gilt ein neues Gebührenmodell. Außerdem ändert sich die bisherige KfW-Förderung für Immobilien.

Neue Möglichkeiten der Streitbeilegung

Bevor Unternehmer und Verbraucher vor Gericht ziehen, sollen sie es mit einer außergerichtlichen Einigung versuchen. Dieses Ziel verfolgt das ab April geltende Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Als Schlichter sollen anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen fungieren. Außerdem werden bereits in bestimmten Bereichen wie Versicherungen, Personenverkehr und Energiewirtschaft existierende Schlichtungsstellen zu Verbraucherschlichtungsstellen ernannt.

Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindestens einem juristisch erfahrenen, unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Streitmittler zu besetzen, der das Schlichtungsverfahren leitet. Ein Verfahren können dabei sowohl Unternehmer als auch Verbraucher wegen jeder zivilrechtlichen Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag beantragen. Ausgenommen sind nur arbeitsvertragliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten im Bereich Bildung und Gesundheit.

Erklärt der Antragsgegner, dass noch keine zwei Monate vergangen sind, seitdem der Antragsteller den Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht hat, setzt der Streitmittler das Verfahren jedoch zunächst aus. Er setzt es erst dann fort, wenn der Anspruch nicht innerhalb der zwei Monate vollständig anerkannt wurde.

Im Übrigen ist die Teilnahme an der Verbraucherschlichtung für Unternehmer und Verbraucher grundsätzlich freiwillig. Ein Unternehmer kann die Schlichtung von Anfang an ablehnen, sofern sich aus Sondergesetzen wie etwa dem Energiewirtschaftsgesetz keine Pflicht zur Teilnahme ergibt. Umgekehrt können Unternehmer Verbraucher nicht per AGB zu einer Streitschlichtung verpflichten, bevor sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen dürfen. Auch nach Beginn können die beteiligten Parteien die Schlichtung einseitig beenden. Nach durchgeführtem Verfahren unterbreitet der Streitmittler einen Schlichtungsvorschlag, den die Beteiligten jedoch nicht annehmen müssen und stattdessen die Gerichte anrufen können.

Die Kosten der Schlichtung trägt unabhängig vom Verfahrensausgang der Unternehmer, was deren Anreiz zur Teilnahme nicht gerade fördern dürfte. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher die Schlichtungsstelle missbräuchlich angerufen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er mit dem Unternehmer vor Anrufung der Schlichtungsstelle keinen Klärungsversuch unternommen hat. Die Kosten für Verbraucher betragen in diesem Fall jedoch höchstens 30 Euro.

In der EU niedergelassene Online-Händler müssen bereits seit 9. Januar 2016 auf ihrer Website einen Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform – http://ec.europa.eu/consumers/odr – der EU einbinden. Der Link muss sich außerdem in per E-Mail versandten Angeboten sowie in verwendeten AGB befinden. Die Bezeichnung Online-Streitbeilegungs-Plattform täuscht jedoch darüber hinweg, dass sie Streitigkeiten gerade nicht online beilegen. Vielmehr gibt sie nur Hinweise auf die für die Streitbeilegung zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen, an die sich die Beteiligten wenden können. Im weiteren Ablauf müssen sie sich dann auf eine Stelle einigen.

Ab Februar 2017 müssen außerdem alle Unternehmen auf ihren Websites sowie in AGB leicht zugänglich und klar auf die Schlichtungsstellen hinweisen und ob sie zu einer Teilnahme verpflichtet bzw. ab einer Betriebsgröße von 10 Mitarbeitern freiwillig dazu bereit bzw. nicht bereit sind. Gegebenenfalls ist dann auch auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Dieselbe Hinweispflicht gilt dann unabhängig von der Betriebsgröße, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

E-Zigaretten-Verbot für Jugendliche

E-Zigaretten und E-Shishas – die elektronische Variante der Wasserpfeife – dürfen ab 1. April nicht mehr an unter 18-Jährige abgegeben werden. Zu diesem Zweck wurden das Jugendschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz geändert, das bislang nur ein Verbot für Tabakwaren regelte. Zu ihm kommen nun andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse hinzu. Ausdrücklich erfasst sind auch nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie Behältnisse mit entsprechenden Inhalten. Denn auch ohne Nikotin gilt deren Konsum als gesundheitsschädlich.

Besonders verlockend für Kinder und Jugendliche ist dabei das vielfältige Angebot an Geschmacksrichtungen, in denen es die zum Konsum in den Geräten gedachten Liquids gibt. Über den klassischen Tabakgeschmack hinaus existieren unter anderem Liquids mit Fruchtaromen wie Apfel, Mango oder Kirsche oder aber auch mit Aromen wie Schokolade, Cola oder Kaugummi.

Vom E-Zigaretten-Verbot erfasst ist auch der Versandhandel und damit der Online-Verkauf. Online-Händler müssen daher geeignete Vorkehrungen wie eine Altersprüfung einrichten, die sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche nicht an die Produkte gelangen. Andernfalls stellt die Abgabe von E-Zigaretten, E-Shishas und Verbrauchsmaterialien an Kinder oder Jugendliche ab April eine Ordnungswidrigkeit dar. Veranstalter und Gewerbetreibende müssen dann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeber bei der Abgabe an bei ihnen beschäftigte Jugendliche, für die eine Geldbuße bis zu 15.000 Euro droht.

Neue KfW-Förderung für Immobilien

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert den Bau energieeffizienter Neubauten mit günstigen Finanzierungsangeboten. Ab April verdoppelt sich der Förderhöchstbetrag auf 100.000 Euro und statt 10-jährigen sind nun bis zu 20-jährige Zinsbindungen möglich. Dafür steigen ab April die Anforderungen. So löst das KfW-Effizienzhaus 55 das KfW-Effizienzhaus 70 als neuen Mindeststandard ab. Neu hinzukommt auch das KfW-Effizienzhaus 40 Plus. Grund dafür ist, das Anfang 2016 die nächste Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten ist, die vor allem den energetischen Standard bei Neubauten regelt.

Das KfW-Effizienzhaus 55 benötigt insofern nur 55 Prozent des Jahresprimärenergiebedarfs, den ein Neubau gemäß der aktuellen EnEV benötigen darf. Entscheidend für den Jahresprimärenergiebedarf sind dabei sowohl die Gebäudehülle als auch Anlagentechnik. Mögliche Maßnahmen, um den Effizienzhaus-Standard zu erreichen, sind deshalb unter anderem der Einbau von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, von Wärmepumpen zum Beheizen und eine besondere Dämmung von Außenwand, Dach und Fenstern.

Förderfähig ist die energieeffiziente Sanierung von Bestandsimmobilien. Auch hier lassen sich ab April Anträge für neue Förderungen stellen. Einen Tilgungszuschuss gibt es, wenn jemand seine ineffiziente Heizungsanlage durch eine effiziente Anlage ersetzt. Dasselbe gilt für den Einbau einer Lüftungsanlage in Kombination mit mindestens einer weiteren förderfähigen Maßnahme an der Gebäudehülle. Die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ist dagegen ab 1. April nicht mehr möglich.

Roaming-Gebühren gesenkt

Mobilfunkkosten für die Handy-Nutzung in der EU sollen schrittweise sinken. Ab 30. April ändert sich daher das Gebührenmodell. Statt Maximalpreisen gibt es nun maximal zulässige Aufschläge auf Inlandskosten. Ab dann dürfen die Kosten für

  • abgehende Gespräche maximal 5 Cent
  • eingehende Anrufe maximal 1 Cent
  • SMS maximal 2 Cent
  • pro Megabyte maximal 5 Cent

über dem jeweiligen Inlandstarif liegen. Hinzu kommt die jeweilige Mehrwertsteuer. Ab 15. Juni 2017 entfallen dann auch diese Aufschläge, sofern die jeweilige SIM-Karte nicht dauerhaft oder übermäßig im Ausland genutzt wird. Im Übrigen gilt für Datenvolumen bereits jetzt eine Obergrenze von 50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, damit es zu keinen bösen Überraschungen bei der Rechnung kommt, sofern man mit dem Anbieter nichts Abweichendes vereinbart hat.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto/NicolasMcComber

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