Gesetzesänderungen zum und im Jahr 2022 - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen angepasst werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Jahr ist bereits einige Tage alt und wartet auf die Unternehmerinnen und Unternehmern (im Folgenden kurz "UN") mit wesentlichen Gesetzesänderungen, die insbesondere die rechtliche Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffen.

Neu gestaltete AGBs müssen diese Änderungen beachten. Bereits bestehende AGBs müssen angepasst werden. Anderfalls drohen kostenträchtige Abmahnungen durch entsprechend beauftragte Kanzleien von Mitbewerbern.

Bezüglich der Verwendung von AGBs müssen alle UN bei der Verwendung ihrer AGB gegenüber Verbrauchern beachten, dass die Abtretung von Forderungen (Geldforderungen sowie Rechte) zukünftig für Verbraucher nicht mehr durch AGB ausgeschlossen werden kann. Entsprechende Klauseln sind nach den rechtlichen Bestimmungen nunmehr unwirksam.

Ferner ergeben sich umfangreiche Änderungen im Hinblilck auf die Kündigung von Verbrauchern von sog. Dauerschuldverhältnissen. Die Klassiker sind hier z.B. Fitnessstudioverträge, Abonnements oder Gaslieferungsverträge. 

Diese haben in der Regel eine Laufzeit von ein oder zwei Jahren. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung trat insofern eine Verlängerungsfiktion von (in der Regel) 12 Monaten ein. Diese automatische Verlängerung entfällt im Jahr 2022. Es gilt nunmehr, dass diese Verträge auch nach "Verpassen" der Kündigungsmöglichkeit diese nicht 12 Monate weiterlaufen, sondern innerhalb eines Monats gekündigt werden können.

Eine entsprechende Regelung gilt bereits seit Dezember 2021 für Mobilfunk-, Festnetz- und Internetanschlussverträgen. Die Besonderheit für alle Dauerschuldverhältnisse: auch bereits entstandene Verträge sind mit der neuen Monatsoption zu kündigen.

Darüber hinaus wird die Kündigung von Verträgen für Verbraucher erleichtert. Wird der Vertragsschluss einfach herbeigeführt (mittels Klicken auf einen Button), so muss dies auch für die Kündigung geltend. Auch hier ist innerhalb der AGB darauf zu achten, dass dies entsprechend dargestellt wird und die Kündigung nicht an unwirksame Voraussetzungen bzw. Formen genüpft wird.

Ergänzend ist zu den Gesetzesänderungen im neuen Jahr anzuführen, dass das Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) in vielen Bereichen wesentlich geändert wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachmangels § 434 BGB wurden neu definiert. Subjektive (neu) und objektive Gesichtspunkte sind für die Annahme eines Sachmangels nunmehr gleichermaßen heranzuziehen. 

Darüber hinaus wird die zugunsten des Verbrauchers wirkende Beweislastumkehr von 6 Monaten auf 12 Monate erhöht. Zeigt sich ein Mangel nunmehr auch in der Zeit zwischen 6 und 12 Monaten, so wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Überdies kann nunmehr das Auftreten eines Mangels die weiterhin geltende Zweijahresfrist für die Verjährung von Ansprüchen für 4 Monate unterbrechen, so dass ein Anspruch aus Sachmängelhaftung auch nach Ablauf von zwei Jahren bestehen kann.

Sämtliche vorgenannten Punkte sind rechtskonform in den AGBs der UN abzubilden. Wird dies versäumt so drohen kostenträchtige Abmahnungen von Mitbewerbern.

Wir beraten und gestalten bereits langjährig Unternehmer und Unternehmerinnen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer AGBs, sowohl im Hinblick auf die Neuerstellung, die umfassende Überarbeitungen oder einzelne gesetzeskonforme Anpassungen.

Handeln Sie jetzt und schreiben uns gerne eine E-Mail an:

info@rechtsanwältin-wiemann.de 

oder nutzen Sie die nachfolgende Nachrichtfunktion!

Foto(s): RA´IN Maike Wiemann


Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Maike Wiemann

Beiträge zum Thema