Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Juni - Pressemitteilungen der Bundesregierung vom 30.05.2005
- 1 Minuten Lesezeit
1. Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter drei Monate. Davon ausgenommen waren die Mieter und Mieterinnen mit so genannten Altmietverträgen, das heißt mit Verträgen, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden.
Nach dem neuen Gesetz, das zum 1. Juni in Kraft treten soll, gilt die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist durch den Mieter nun auch für diese Altmietverträge, in denen die bis September 2001 geltenden Kündigungsfristen ausformuliert waren.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden damit erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen - unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Die Neuregelung ändert nichts an den Kündigungsfristen der Vermieter.
2. Einheitliches Dosenpfand von 25 Cent
Bereits seit dem 28. Mai gilt in Deutschland das einheitliche Pfand von 25 Cent für Einweggetränkeverpackungen von Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken mit Kohlensäure. Pfandfrei bleiben auch in Zukunft Säfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen, beispielsweise Kartons.
Ab Mai 2006 werden auch Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und so genannte Alcopops pfandpflichtig. Dann werden auch die so genannten Insellösungen von Vertreibern und Abfüllern beendet. Die leeren Verpackungen können überall abgegeben werden. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: Es müssen nur die Verpackungen zurückgenommen werden, die auch im Sortiment verkauft werden. Wer nur Dosen anbietet, muss auch nur Dosen zurücknehmen, wer nur Flaschen anbietet, nur Flaschen.
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