Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag

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Gesundheitsfragen im Rahmen eines Antrags auf eine private Krankenversicherung oder private Berufsunfähigkeitsversicherung

Was sind Gesundheitsfragen?

Gesundheitsfragen stellt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsantrags z.B. wird nach Krankheiten, Behandlungen oder Beschwerden der letzten 3 oder 5 Jahre gefragt.

Diese Fragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten auch wenn man meint, dass z.B. ein Hexenschuss 2 Jahre vor Antragstellung keine Rolle mehr spielen dürfte. Das Problem besteht  darin, dass die Versicherung nachträglich Krankenkassenunterlagen anfordern kann, um festzustellen, ob diese Gesundheitsfragen bei Antragstellung tatsächlich richtig beantwortet wurden.

Was passiert wenn die Angaben nicht sorgfältig genug oder falsch beantwortet wurden?

Die Versicherung hat im Versicherungsfall ( Arztbehandlung oder Berufsunfähigkeit ) ein Recht auf Vorlage der Krankenkassenunterlagen soweit sie für die Beurteilung der richtigen Beantwortung der Gesundheitsfragen erforderlich ist.

Ergibt sich jetzt aus dieser Auskunft, dass man 2 Jahre vor Antragstellung wegen Rückenbeschwerden behandelt worden war, ohne diese Behandlung im Antrag angegeben zu haben, kann die Versicherung schon vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

Was kann der Versicherungsnehmer gegen den Rücktritt einwenden?

Formale Einwendungen

Der Rücktritt ist nicht möglich, wenn die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht in Textform vor Antragstellung über die Folgen unrichtiger Angaben bei den Gesundheitsfragen belehrt hat.

Bei einer Papierantragstellung bei einem Versicherungsvertreter ist diese Belehrung in den Antragsunterlagen enthalten und die Form ist gewahrt.

Wird der Antrag vom Versicherungsvertreter per Laptop/ Computer generiert, muss geprüft werden, ob vor Antragstellung die Belehrung in Textform erfolgt ist. Allein der digitale Text auf dem Bildschirm reicht dafür nicht aus. Ausreichend ist die Übersendung einer digitalen Fassung, die zum Abspeichern geeignet ist.

Der Rücktritt muss binnen eines Monats nach Erhalt der Krankenkassenauskunft erfolgen, also nach Kenntnis der Erkrankung, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag nicht angegeben hat.

Weitere Einwendungen

Hat der Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen vorgelesen und der Versicherungsnehmer sie mündlich beantwortet, kann überprüft werden, ob der Vertreter die Fragen vollständig vorgelesen hat.

Hat der Versicherungsvertreter bei der Beantwortung der Fragen eine Einschätzung über die Notwendigkeit der Angabe einer Behandlung abgegeben und die ihm mitgeteilte Erkrankung nicht in den Antrag aufgenommen, muss sich die Versicherung die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen. Häufiges Beispiel: Der Versicherungsnehmer gibt an,  wegen Schmerzen am Rücken in Behandlung gewesen zu sein, der Vermittler weist aber darauf hin, dass die Behandlung wegen bloßer Rückenschmerzen erst dann angegeben werden müsse, wenn ein Bandscheibenvorfall vorgelegen habe.

Aus den Beispielen wird auch deutlich, dass der Versicherungsnehmer eine weitere aufmerksame Person zum Antragstermin mitnehmen sollte, die im Zweifel bestätigen kann, dass die Fragen nicht vollständig vorgelesen oder der Vertreter Angaben nicht aufgenommen hat.

Der Versicherungsnehmer muss weiterhin positive Kenntnis von den Behandlungen, Krankheiten etc. haben, um eine Anzeigepflichtverletzung annehmen zu können.

Ein häufiges Beispiel ist die Krankschreibung durch den Hausarzt wegen Stress.

Der Hausarzt teilt dem Patienten nur mit, dass er sich einmal eine Auszeit nehmen solle, und bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche. Zur Abrechnung bei der Krankenkasse trägt er eine F-Diagnose ( Hinweis auf psychische Störung ) ein. Beim Antrag auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung verneint der Versicherungsnehmer die Frage nach psychischen Beschwerden oder Behandlungen. Die Versicherung wird sich bei einem späteren Versicherungsfall aber auf die Diagnose des Hausarztes in der Krankenkassenauskunft berufen und vom Vertrag zurücktreten, da eine Behandlung wegen psychischer Beschwerden im Versicherungsantrag nicht angegeben worden war.

Hatte der Versicherungsnehmer keine positive Kenntnis von dieser F-Diagnose, kann er das gegen den Rücktritt der Versicherung von dem Versicherungsvertrag mit Erfolg einwenden.

Ergebnis:

Ein Versicherungsnehmer hat Möglichkeiten, gegen einen Rücktritt wegen falscher oder fehlender Gesundheitsangaben vorzugehen. Für einen eventuellen Prozess ist es wichtig, dass bei der Antragstellung Zeugen anwesend waren. Ebenso sollte sich ein Versicherungsnehmer vor Antragstellung eine Krankenkassenauskunft einholen, um die Behandlungsdaten zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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