Getrennt lebende Ehegatten und Familienhund

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Viel häufiger als man denkt besteht bei Eheleuten, die sich trennen, Streit über das beiderseits lieb gewonnene Haustier. Eine völlige Versagung des Umgangs kann unerwartete Folgen haben, wie das OLG Stuttgart entschied:

Lebt ein Ehepaar getrennt voneinander und verlangt der eine Ehepartner einen Umgang mit dem gemeinsamen Familienhund, so hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe nach § 1361 a Abs. 2 BGB, wenn der andere Ehepartner den Umgang mutwillig verweigert. Ein Hund gilt in einem solchen Fall insoweit juristisch – was als Tierliebhaber befremden mag – als ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann seiner Ehefrau nach der Trennung den Umgang mit dem Hund verweigert, sofern er nicht anwesend sei. Diese wand sich dagegen schließlich mit einer Herausgabeklage und trug vor, Alleineigentümerin des Hundes zu sein, da sie die überwiegenden Kosten für diesen getragen und sie sich während der Ehe hauptsächlich um ihn gekümmert hätte.

Obgleich die Ehefrau letztlich nicht nachweisen konnte, Alleineigentümerin des Hundes zu sein und die während der Ehe erfolgte mehrheitliche Kostentragung als nicht erheblich angesehen wurde, wurde der Herausgabeklage auch in zweiter Instanz stattgegeben.

Kann keiner der Ehegatten ein Alleineigentum nachweisen, so gelte der Hund zwangsläufig als gemeinsames Eigentum der Ehegatten (so auch OLG Schleswig Holstein im Jahre 2013).

Insofern habe es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart trotz des Umstandes, dass beide Eheleute gemeinsame Eigentümer waren und zur Betreuung des Hundes beiderseits geeignet waren, der Billigkeit entsprochen, der Ehefrau den Hund zuzusprechen. Denn der Ehemann habe seiner Ehefrau den Hund ca. 1 ½ Jahre vorenthalten. Er habe offensichtlich nicht zulassen wollen, dass seine Ehefrau mit dem Hund Zeit alleine verbringt. Er habe sie zudem nicht über wesentliche, den Hund betreffende Dinge, wie etwa eine erfolgte Schwangerschaft informiert.

Die Konsequenz war mithin, dass der Hund letztlich der Ehefrau zugesprochen wurde.

Statt einen Umgang in Gänze zu versagen, sollte man sich in einer derartigen Situation im Zweifel also gut überlegen, ob man im Zuge der Trennung nicht besser eine einvernehmliche Lösung sucht, in deren Rahmen dem ehemaligen Partner zumindest ein geregeltes Umgangsrecht eingeräumt wird.


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