Gewerbeuntersagung ist nicht das Ende

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Gewerbeuntersagung, die seitens der zuständigen Gewerbeaufsicht gem. § 35 Abs. 1 GewO verfügt wird, trifft kleine bis mittlere Unternehmen, oftmals inhabergeführte Betriebe, besonders hart, da eine solche existenzgefährdend oder gar -vernichtend sein kann.

Zumeist werden Verfahren auf Untersagung des ausgeübten Gewerbes von den Finanzämtern bzw. Sozialversicherungsträgern angestoßen, insbesondere wenn Beiträge nicht mehr abgeführt werden und/oder Steuerrückstände aufgelaufen sind. Gleichwohl bedeutet dies nicht das Ende für betroffene Betriebe bzw. Unternehmer, da gegen einen Untersagungsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Hierzu müsste es aber zumeist gar nicht kommen, da die zuständigen Behörden Betroffene vor Erlass eines Gewerbeuntersagungsbescheids anhören und diese die Möglichkeit haben, im Rahmen des Anhörungszeitraums mit den Gläubigern Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, wobei die Behörden häufig bereit sind, die Einhaltung dieser Ratenzahlungsvereinbarungen zu überwachen bzw. abzuwarten und von dem Erlass eines Untersagungsbescheids abzusehen. Gleichwohl ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Betroffene hiervon kaum Gebrauch machen, d. h. den Kopf in den Sand stecken und das Verfahren bis zum Eintreffen des Gewerbeuntersagungsbescheids über sich ergehen lassen.

Dennoch ist die Sache damit keineswegs verloren, da insoweit der Klageweg zum Verwaltungsgericht eröffnet ist. Mit fristgerechter Klageerhebung wird ein Untersagungsbescheid nämlich nicht rechtskräftig und damit auch nicht vollziehbar, sodass Betroffene ihr Gewerbe bzw. Unternehmen zunächst weiterführen können. Dennoch muss spätestens nunmehr mit den Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung herbeigeführt werden, mit der sichergestellt ist, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die aufgelaufenen Rückstände zurückgeführt werden.

Gelingt eine solche Vereinbarung, sind die Verwaltungsgerichte zumeist bereit, zunächst deren Erfüllung abzuwarten bzw. kommt es zumeist gar nicht mehr zu einem Urteil, als die zuständige Behörde sich häufig im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgericht zu schließenden Vergleichs verpflichtet, von der Vollstreckung des Gewerbeuntersagungsbescheids abzusehen und nach ordnungsgemäßer bzw. vollständiger Tilgung der aufgelaufenen Rückstände die Gewerbeausübung wieder zu gestatten, womit das Verfahren sodann für die jeweils Betroffenen erfolgreich abgeschlossen ist und der Betrieb weitergeführt werden kann.

Betroffene bzw. Adressaten eines solchen Gewerbeuntersagungsbescheids sollten sich daher umgehend nach Erhalt eines Gewerbeuntersagungsbescheids fachlich beraten lassen, insbesondere durch einen entsprechend qualifizierten Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Für eine unverbindliche Erstberatung stehen wir Betroffenen jederzeit gern zur Verfügung.

Klaus Hünlein

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Hünlein

Beiträge zum Thema