Gibt es durch die Krisenmaßnahmen Anspruch auf Schadensersatz im Weinhandel?

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Der Lebensmitteleinzelhandel berichtet in den letzten Wochen über steigende Weinabsätzen, da in der Corona-Krise weniger außer Haus getrunken wird und dafür mehr zu Hause konsumiert wird.

Im Großhandel soll es dagegen zu Umsatzeinbußen von 30 bis 35 Prozent zumindest im klassischen Großhandel mit der Gastronomie geben. In der Gastronomie und Hotellerie dürfte es noch mehr Ausfälle geben.

Der Weintourismus durch Direkteinkauf bei Winzern ist auch vielerorts nicht möglich.

Im Premium-Bereich sei die Entwicklung eher stabil.

Welche Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens gibt es?

Ob die zugesicherten staatlichen Hilfen derzeit ausreichen, ist mehr als fraglich. Vor dem Weg in die Insolvenz sollten aber noch die rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden.

Die Maßnahmen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht aufgrund der weitreichenden Einschränkungen nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts stets auf Ihre Angemessenheit zu prüfen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, die vor Tagen oder Wochen noch erforderlich waren, es heute nicht mehr sind. Gegen Allgemeinverfügungen kann der Eilrechtsweg beschritten werden.

In letzter Zeit hat das Bundesverfassungsgericht immer häufiger Demonstrationen zugelassen , so etwa eine Demonstration in Stuttgart am 18.04.2020. Vor diesem Hintergrund dürften Schäden und Insolvenzen, die in verfassungswidriger Weise entstehen entschädigungspflichtig sein. In §§ 56 InfSchG sind die Voraussetzungen etwa des Schadensersatzes bei behördlich angeordneten Maßnahmen geregelt. In Betracht kommen auch Ansprüche aus Enteignung oder enteignendem Eingriff. So sind wohl auch diejenigen Anordnungen von Betriebsschließungen, die bei ihrem Erlass rechtmäßig waren, inzwischen rechtswidrig werden. Die Rechtsgüter der Wirtschaftsteilnehmer, die durch die Betriebsschließungen beeinträchtigt werden (Art. 12 Abs. 1 GG, u. U. Art. 14 Abs. 1 GG) sind stets gegen die Belange des Gesundheitsschutzes abzuwägen.

Schwierig ist die Situation aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Welche Maßnahme an welchen Orten noch angemessen sind, kann nicht pauschal, sondern nur individuell betrachtet werden.

Der Verfasser Rechtsanwalt Christian Steffgen ist im Weinrecht spezialisiert (www.wein-anwalt.de). Die Kanzlei berät und vertritt in arbeitsrechtlichen, handelsrechtlichen und strafrechtlichen Fragen rund um den Wein, wie z. B. SchadenersatzansprücheKommissionsgeschäfte und allgemeine Kommissionärsbedingungen, Kaufverträge und Lieferverträge, Maklerverträge, Vermittlungsgeschäfte, AgenturverträgeRügepflichten nach HGB, BGB, AGBund das WeinG und die WeinVO.



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