Gibt es ein Mitverschulden des Beifahrers?

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1. Vorgebeugte Sitzhaltung des Beifahrers kann bei einem Unfall zu einem Mitverschulden des Beifahrers führen

Das OLG München hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass das Fahrzeug, in dem die Beifahrerin saß und die gerade dabei war, in den Fußraum herabgefallene Gegenstände zu suchen, in dem Moment in einen Unfall verwickelt wurde. Das OLG München kam zu dem Schluss, dass durch die vorgebeugte Sitzhaltung der Beifahrerin die Schutzfunktion ihres Sicherheitsgurtes aufgehoben war. Dies wiederum wirkte sich auf den Umfang der Verletzungen aus, die die Beifahrerin erlitt, sodass der Beifahrerin ein Mitverschulden in Höhe von 40 % angelastet wurde. Die Beifahrerin bekam also vom Unfallgegner nicht 100 % ihres materiellen und immateriellen Schadens ersetzt, sondern nur 60 %.

Der Sachverständige fand in seinem Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch dann die gleichen Verletzungen erlitten hätte, nämlich eine Schädelprellung und ein Hämatom, wenn sie im Unfallzeitpunkt die übliche Sitzhaltung eingenommen hätte.

Nach dem OLG München wurde durch die nach vorn gebeugte, unnatürliche Sitzhaltung der Sicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß verwendet, was sich bei der Höhe des Mitverschuldens genauso auswirkt, als wenn die Beifahrerin nicht angeschnallt gewesen wäre. Da sich die schweren Verletzungen der Beifahrerin eben gerade aus dieser besonderen nach vorn gebeugten Sitzhaltung ergaben, bewertete das OLG das Mitverschulden mit 40 %.

2. Haushaltsführungsschaden

In diesem Urteil bestätigte das OLG München (Az.: 10 U 2718/15) seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens von einem Stundensatz in Höhe von acht Euro auszugehen ist.

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