Gibt es Schadesnersatz für Erben wegen eines verschwundenen künstlichen Gebisses?

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Das Landgericht Osnabrück hatte sich in seinem Urteil vom 10.12.2018 – 7 O 1610/18 – mit der etwas kuriosen und nicht ganz alltäglichen Situation auseinandergesetzt, dass eine Miterbin einer Erbengemeinschaft nach dem Tode des Erblassers Schadensersatz gegen den Träger der Klinik einklagte, da noch zu Lebzeiten des Erblassers dessen Zahnprothese plötzlich verschwunden und nicht mehr aufzufinden war. Das künstliche Gebiss kam abhanden, als der Erblasser während des Klinikaufenthalts innerhalb der Klinik verlegt wurde.

Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht besteht. Der Klinik bzw. dessen Personal konnte ein Verschulden am Verlust des künstlichen Gebisses nicht nachgewiesen werden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Verlust eines künstlichen Gebisses nicht unter materiellen Aspekten zu betrachten sei, da eine Zahnprothese in erster Linie der Nahrungsaufnahme und der Verbesserung der Sprechfähigkeit dienen würde. Ohne Zähne bzw. ohne künstliches Gebiss sei der Persönlichkeitsbereich des Gebissträgers fortdauernd beeinträchtigt. Durch die Zahnprothese würde diese Beeinträchtigung ausgeglichen werden. Das Landgericht Osnabrück sah diese Kompensation jedoch im Bereich des Nichtvermögensschadens, weshalb es dafür keine Entschädigung in Geld geben würde.

Auch zu Lebzeiten hätte der Erblasser Schadensersatz womöglich nur dann erhalten, wenn er sich eine neue Zahnprothese hätte anfertigen lassen. Nach Ansicht des Gerichts könne ein derartiger Schaden nicht fiktiv abgerechnet werden, also ohne dass es zu einer Neuanfertigung des Gebisses kommt.

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