Gilt meine Vorsorgevollmacht auch für Bankkonten?

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Vorsorgevollmachten werden heute in fast allen Lebensbereichen anerkannt. Banken verlangen jedoch meist die Verwendung eigener Formulare. Ist das zulässig?

Das Landgericht Detmold hat sich mit dieser Frage befasst und Klarheit (Urteil vom 14.01.2015, Az. 10 S 110/14) geschafft: Eine privatschriftliche Vollmacht in Vermögensangelegenheiten berechtigt auch zu Verfügungen über Bankkonten.

Was lag dem Urteil zugrunde?

Die Bank verweigerte dem Bevollmächtigten trotz Vorlage einer Vorsorgevollmacht jegliche Verfügung über das Sparkonto, obwohl die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vorsorgevollmacht der bei der Bank zum Konto hinterlegten Unterschrift des Vollmachtgebers entsprach. Sie verlangte dennoch von dem Bevollmächtigten des Betroffenen die Vorlage eines Betreuerausweises oder einer Bestellungsurkunde.

Der Bevollmächtigte beauftragte einen Rechtsanwalt, ihm Zugriff auf das Sparkonto des Vollmachtgebers zu verschaffen. Dessen Kosten verlangte er als Schadensersatz von der Bank.

Das Landgericht Detmold verurteilte die Bank – nachdem es festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall die Vorsorgevollmacht auch zu Verfügungen über das Bankkonto berechtigte – dazu, dem Vorsorgebevollmächtigten den ihm entstandenen Schaden, das heißt die entstandenen Anwaltskosten, zu ersetzen.

Das Gericht führt dabei aus, dass die Bank ihrem Bankkunden, dem Vollmachtgeber, für den durch ihr Verhalten entstanden Schaden haftet, wenn die Bank Verfügungen eines Vorsorgebevollmächtigten von unberechtigten Bedingungen abhängig macht.

Rechtsanwältin Maria Mühle

Fachanwältin für Familienrecht

BSKP Riesa


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