Gleicher Lohn für gleiche Arbeit und die Schwierigkeiten der Durchsetzung

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Grundsätzlich gilt auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, dass der Verleiher verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung das gleiche Entgelt zu zahlen, wie es das entleihende Unternehmen seiner Stammbelegschaft gewährt.

Nur ausnahmsweise kann unter den Voraussetzungen des § 9 AÜG hiervon abgewichen werden.

Aber selbst wenn vom Grundsatz her der Arbeitnehmer einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit in dem Unternehmen hat, indem er arbeitet, macht es erhebliche Schwierigkeiten, diesen Anspruch auch durchzusetzen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall 5 AZR 168/13 hatte der Arbeitnehmer erfolglos versucht, diesen Lohnanspruch durchzusetzen.

Er hatte behauptet, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer bei den Entleihbetrieben Tariflohn erhalten würden, ohne jedoch anzugeben, welche Tarifverträge denn konkret von den ausleihenden Firmen in ihrem Unternehmen angewendet wurden. In diesem Fall konnte sich der Verleiher darauf zurückziehen, den Vortrag des Arbeitnehmers zur Entgelthöhe mit Nichtwissen zu bestreiten, da hier schon nicht vom Arbeitnehmer hinreichend dargelegt worden war, welches Entgeltschema denn in den Unternehmen, in denen er als Arbeitnehmer tätig war, angewandt worden war.

Notwendig und richtig wäre es gewesen, von dem entleihenden Betrieb eine auf § 13 AÜG basierende Auskunft einzuholen und hierauf gestützt seinen Lohnanspruch geltend zu machen. Denn die Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und seinen Anspruch auf gleichen Lohn geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall stellte sich aber darüber hinaus die Schwierigkeit, dass es beim Entleihbetrieb gar keine vergleichbaren Stammarbeiter gab, die die Arbeiten ausführen, für die der Arbeitnehmer ausgeliehen war. Auch in diesem Fall könne der Arbeitnehmer nicht einfach pauschal behaupten, dass der Entleihbetrieb nach Tarif bezahlen würde, sondern er müsse die Tatsachen angeben, aus denen dann ersichtlich ist, wie der Arbeitnehmer fiktiv einzugruppieren gewesen wäre. Der Arbeitnehmer muss also alle für eine Eingruppierung erforderlichen Tatsachen vortragen, soweit sich diese nicht aus der Auskunft des Entleihbetriebs ergeben. Er muss das Entgeltschema im Entleihbetrieb konkret benennen, den Inhalt dieses Entgeltschemas vortragen und darlegen, dass es im Betrieb des Entleihers tatsächlich Anwendung fand, sodass eine fiktive Eingruppierung möglich ist. Anderenfalls ist der Anspruch auf gleichen Lohn nicht durchsetzbar.


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