GmbH in der Krise: Was muss ein Geschäftsführer jetzt beachten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Gerät eine GmbH in die Krise, kann dies nicht nur für die Gesellschaft selbst schwerwiegende Folgen haben. Krise heißt dabei, dass die GmbH in ihrer Existenz bedroht, aber noch nicht insolvent ist. Auch für den Geschäftsführer hat eine solche Krise nicht zu unterschätzende Auswirkungen. Macht er hier Fehler, besteht die Gefahr, dass er von der Gesellschaft selbst, den Gesellschaftern oder Dritten haftbar gemacht wird. Auch das Risiko, strafrechtlich belangt zu werden, steigt in der Krise stark an.

Wir haben daher fünf wichtige Punkte zusammengestellt, die jeder GmbH-Geschäftsführer in der Krise „seiner“ Gesellschaft unbedingt beherzigen sollte.

1.  Lage ständig überwachen!

Der umsichtige Geschäftsführer handelt nicht erst, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Er muss schließlich dafür sorgen, dass er laufend über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH informiert ist. Die Einrichtung eines Risikomanagements-Systems, mit dem Gefahren für die Gesellschaft möglichst frühzeitig erkannt werden können, ist daher dringend zu empfehlen. Stellt sich dann heraus, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.

2. Rechtzeitig Insolvenzantrag stellen!

Der Geschäftsführer muss vor allen Dingen ständig im Auge behalten, ob die Krise der GmbH so weit fortgeschritten ist, dass schon die sog. Insolvenzreife eingetreten ist. Hiervon spricht man, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist das der Fall, läuft für den Geschäftsführer eine äußerst wichtige Frist. Er muss dann innerhalb der nächsten drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen – außer es gelingt der GmbH, die Insolvenzreife in dieser Frist wieder zu beseitigen.

Versäumt der Geschäftsführer diese Frist, kann er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen und riskiert so eine empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Darüber hinaus setzt er sich so der Gefahr aus, dass Geschädigte ihn persönlich wegen durch die Insolvenzverschleppung entstandene Schäden in Anspruch nehmen.

3. Masse sichern!

Den GmbH-Geschäftsführer trifft zudem die sog. Massesicherungspflicht. Er muss das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft sichern, damit es später zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung steht. Der Geschäftsführer darf daher keine Zahlungen oder Leistungen mehr an Dritte vorzunehmen, außer diese wären mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.

Das gilt jedoch nur dann, wen durch eine dadurch die spätere Verteilungsmasse gemindert werden würde. Fließt der GmbH dagegen eine wertmäßig gleiche Gegenleistung zu, verstößt der Geschäftsführer nicht gegen seine Pflichten.

Achtung: Die Massesicherungspflicht gilt nicht erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, sondern schon ab Eintritt der Insolvenzreife. Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Masseerhaltungspflicht, haftet er der GmbH gegenüber persönlich auf Ersatz der Zahlungen.

4. Insolvenzreife beseitigen!

Am besten ist es natürlich für GmbH und Gesellschafter, wenn erst gar kein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Der Geschäftsführer sollte daher alles versuchen, die Insolvenzreife innerhalb der Dreiwochenfrist wieder zu beseitigen. Hierbei empfiehlt es sich, mit Lieferanten und Kreditgebern zu verhandeln, etwa um diese zu Forderungsstundungen- oder Verzichten zu bewegen. 

5. Vorsicht bei Sanierungskrediten!

Vorsicht geboten ist bei der Aufnahme weiterer Kredite zur Sanierung der GmbH. Scheitert die Sanierung, wird der Insolvenzverwalter genau hinsehen, ob der Geschäftsführung hier ein Vorwurf zu machen ist. Der Geschäftsführer sollte sich daher – etwa durch ein externes Sanierungsgutachten – absichern, um im Ernstfall nachweisen zu können, dass er ordnungsgemäß gehandelt hat. 

Unser Rechtstipp

Damit dürfte klar geworden sein, welche enormen Haftungsrisiken für einen Geschäftsführer in der Krise einer GmbH bestehen. Das praktische Problem vieler Geschäftsführer – gerade kleinerer GmbHs – ist aber, dass sie oft nicht selbst genau beurteilen können, ob bzw. wann Insolvenzreife eingetreten ist und bis wann sie etwa einen Insolvenzantrag stellen müssen. Daher ist diesem Unternehmen dringend geraten, frühzeitig externe Unterstützung durch Unternehmensberater und Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen.

Über die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät GmbHs und ihre Geschäftsführer in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema