GmbH & Co. KG: Die perfekte Rechtsform für unternehmerische Vielseitigkeit und Flexibilität
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Die Wahl der passenden Rechtsform ist ein wesentlicher und richtungsweisender Schritt bei der Gründung eines Unternehmens. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (kurz: GmbH & Co. KG) ist eine beliebte Option für Unternehmer, die von den Vorteilen sowohl einer GmbH als auch einer Personengesellschaft profitieren möchten. Diese Rechtsform bietet Unternehmern eine besondere Kombination aus Haftungsbeschränkung und Flexibilität bei der Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse.
Aus diesem Grund ist die GmbH & Co. KG in Deutschland weitverbreitet und wird in verschiedenen Branchen und Geschäftsfeldern als Rechtsform eingesetzt. In diesem Ratgeber werden wir uns ausführlich mit der GmbH & Co. KG als einer in der Praxis häufig anzutreffenden Rechtsform beschäftigen und dabei alle wichtigen Aspekte zu Gründung, Mindestkapital, Haftung, Gewinnverteilung und mehr beleuchten.
Was für eine Rechtsform ist die GmbH & Co. KG?
Die GmbH & Co. KG ist im deutschen Gesellschaftsrecht eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG) und eine Personengesellschaft. Im Gegensatz zu einer typischen Kommanditgesellschaft ist in der GmbH & Co. KG der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter – der sogenannte Komplementär– keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH).
Der Komplementär ist also eine Gesellschaft innerhalb einer anderen Gesellschaft. Eine solche gesellschaftsrechtliche Konstruktion hat das Ziel, Haftungsrisiken für diejenigen Personen auszuschließen oder zu begrenzen, die hinter der Gesellschaft stehen.
Geschäftsführer der GmbH & Co. KG
In einer GmbH & Co. KG liegt die Geschäftsführung in den Händen der GmbH als Komplementärin. Die Komplementär-GmbH ist für die Leitung und Führung der Gesellschaft verantwortlich und agiert somit als Geschäftsführer. Sie trifft Entscheidungen im Namen der GmbH & Co. KG und vertritt die Gesellschaft nach außen. Die Komplementärin hat dabei eine umfassende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und trägt die volle Verantwortung für die Geschäfte der Gesellschaft.
Im Gegensatz dazu haben die Kommanditisten, die stillen Gesellschafter der GmbH & Co. KG, in der Regel keinen Einfluss auf die Geschäftsführung und nehmen keine aktive Rolle in der Leitung des Unternehmens ein. Diese klare Trennung der Geschäftsführung ermöglicht eine effiziente Führung der Gesellschaft und schützt die Kommanditisten vor möglichen Haftungsrisiken.
Welche Formen der GmbH & Co. KG gibt es?
In Deutschland gibt es verschiedene Formen der GmbH & Co. KG, die den Bedürfnissen und Anforderungen der Unternehmen gerecht werden. Die häufigsten Formen sind:
Typische GmbH & Co. KG
Dies ist die klassische Form der GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH als Komplementärin auftritt und die volle Haftung und Geschäftsführung übernimmt. Die Kommanditisten beteiligen sich mit ihrer Einlage am Unternehmen, haften jedoch nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind dabei zugleich auch die Kommanditisten der GmbH & Co. KG, weswegen man diese Form auch als personengleiche GmbH & Co. KG bezeichnet.
Atypische (stille) GmbH & Co. KG
Bei dieser Form der GmbH & Co. KG gibt es zusätzlich zu den Kommanditisten stille Gesellschafter, die sich finanziell am Unternehmen beteiligen, aber keine aktive Rolle in der Geschäftsführung spielen. Die stille Beteiligung ermöglicht es Investoren, am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, ohne Haftungsrisiken einzugehen.
Ein-Personen-GmbH & Co. KG
Eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG – auch Ein-Mann-GmbH & Co. KG genannt – ist eine besondere Form der GmbH & Co. KG, bei der nur eine einzige natürliche oder juristische Person als Gesellschafter auftritt. In diesem Fall fungiert die Einzelperson sowohl als Komplementärin – über eine GmbH – als auch als Kommanditistin, also als stille Gesellschafterin.
Das bedeutet, dass die Einzelperson sowohl die volle Geschäftsführung und Haftung als Komplementärin der GmbH & Co. KG übernimmt als auch am Unternehmen als stiller Gesellschafter beteiligt ist. Sie ist somit alleinige Entscheidungsträgerin und verantwortlich für die Geschäfte der Gesellschaft.
Die Ein-Personen-GmbH & Co. KG ist eine interessante Rechtsform für Unternehmer, die ihre unternehmerische Tätigkeit in einem Haftungsverbund bündeln möchten, aber dennoch als Einzelperson die Kontrolle über das Unternehmen behalten wollen. Diese Form bietet die Möglichkeit, das persönliche Vermögen der Einzelperson vor den Gläubigern der Gesellschaft zu schützen, da die Haftung auf das eingebrachte Kapital beschränkt ist.
Einheits-GmbH & Co. KG
Die Einheits-GmbH & Co. KG ist eine Variante der typischen GmbH & Co. KG, bei der die GmbH und die KG zu einem einheitlichen Rechtsträger verschmelzen. Dies geschieht dadurch, dass die GmbH & Co. KG Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH ist.
Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind also nicht natürliche Personen, sondern zu 100 Prozent die GmbH & Co. KG selbst. Es entsteht dadurch eine einzige Gesellschaft, die sowohl die Merkmale einer GmbH als auch einer KG aufweist.
Welche Form ist die richtige?
Die Wahl der passenden Form der GmbH & Co. KG hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Unternehmensgröße, der Branche, den geplanten Kapitalbeteiligungen und den gewünschten Haftungsstrukturen. Es ist ratsam, sich vor der Gründung einer GmbH & Co. KG von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die optimale Ausgestaltung der Rechtsform für das jeweilige Unternehmen auszuwählen.
Wie läuft die Gründung einer GmbH & Co. KG ab?
Die GmbH & Co. KG entsteht im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär – der GmbH– und mindestens einem Kommanditisten. Insoweit gibt es also keinen Unterschied zu jeder anderen Kommanditgesellschaft (KG).
Die Komplementär-GmbH muss bei der Gründung der GmbH & Co. KG bereits existieren. Dies kann entweder durch die vorherige Neugründung oder durch eine bereits länger bestehende GmbH gewährleistet sein. Im Außenverhältnis entsteht die GmbH & Co. KG entweder durch die Aufnahme ihrer Geschäfte oder durch ihre Eintragung in das Handelsregister.
Der Gesellschaftsvertrag für die Gründung einer GmbH & Co. KG ist an keine besondere Form gebunden, jedoch ist es ratsam, diesen jedenfalls schriftlich zu schließen. Dadurch kann vermieden werden, dass es über die Rechte und Pflichten nach der Gründung Streit unter den Gesellschaftern gibt.
Der Gesellschaftsvertrag für die – vorangegangene– Gründung der Komplementär-GmbH bedarf demgegenüber der notariellen Beurkundung. Die beiden jeweiligen Gesellschaftsverträge sollten in jedem Fall gut aufeinander abgestimmt sein, sodass eine störungsfreie Geschäftstätigkeit der GmbH & Co. KG sichergestellt werden kann.
Gibt es für die Gründung einer GmbH & Co. KG ein Mindestkapital?
Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer GmbH & Co. KG gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag sollte jedoch regeln, welche Einlagen die Gesellschafter erbringen müssen, damit auch insoweit Klarheit besteht. In Bezug auf die Komplementär-GmbH ist es wichtig zu wissen, dass nach § 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, also die GmbHG, ein Mindestkapital – auch als Stammkapital bezeichnet– in Höhe von 25.000 € erforderlich ist.
Bezeichnung der Gesellschaft
Die GmbH & Co. KG muss notariell zum Handelsregister angemeldet werden. Bei der Bezeichnung der Gesellschaft ist zu beachten, dass die GmbH & Co. KG einerseits und die Komplementär-GmbH andererseits sich namentlich voneinander unterscheiden, sofern sie ihren Sitz am selben Ort haben. Dies kann zum Beispiel dadurch gewährleistet werden, dass ein besonderer Zusatz in die Firma der Komplementär-GmbH hinzugefügt wird.
Beispiel: Die GmbH & Co. KG heißt „Muster GmbH & Co. KG“ und die Komplementär-GmbH firmiert unter dem Namen „Muster Verwaltungs GmbH". Die Firmierung der Komplementär-GmbH unter dem Namen „Muster GmbH“ wäre in dem genannten Beispiel unzulässig.
Wie wird der Gewinn einer GmbH & Co. KG verteilt?
Die Gewinnverteilung in einer GmbH & Co. KG richtet sich vordergründig nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, sofern sie zwischen den Gesellschaftern festgelegt worden ist. Grundsätzlich steht es den Gesellschaftern dabei frei, individuelle Regelungen zur Gewinnverteilung zu treffen, solange diese nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Das deutsche Recht sieht einige Gewinnverteilungsprinzipien in einer GmbH & Co. KG vor, die beachtet werden müssen, insbesondere die folgenden Grundprinzipien:
Feste Gewinnverteilung
Die Gesellschafter einigen sich auf einen festen prozentualen Anteil, nach dem der Gewinn auf die Kommanditisten und die Komplementär-GmbH verteilt wird. Diese Verteilung bleibt unabhängig von der Höhe des erwirtschafteten Gewinns konstant.
Veränderliche Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung erfolgt flexibel, je nach Höhe des erwirtschafteten Gewinns. Es wird ein fester Grundbetrag vereinbart, der zunächst an die Kommanditisten ausgeschüttet wird. Darüber hinaus kann eine prozentuale Beteiligung am verbleibenden Gewinn vereinbart werden.
Vorzugsrecht für Kommanditisten
Hierbei haben die Kommanditisten ein Vorzugsrecht auf eine bestimmte Gewinnbeteiligung, bevor die übrigen Gewinne aufgeteilt werden. Die Komplementär-GmbH partizipiert dann möglicherweise erst, nachdem das Vorzugsrecht der Kommanditisten erfüllt wurde.
Verlustbeteiligung
Die Verlustbeteiligung kann von der Gewinnverteilung abweichen. Es ist möglich, dass die Verluste anders aufgeteilt werden als die Gewinne.
Stille Beteiligung
Es besteht die Möglichkeit, dass es stille Gesellschafter gibt, die am Gewinn partizipieren, ohne jedoch in der Geschäftsführung aktiv zu sein.
Weitere Gewinnverteilungsprinzipien
Es ist zudem wichtig, dass die Gewinnverteilung transparent und nachvollziehbar im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird. Die Regelungen sollten die Interessen der Gesellschafter berücksichtigen und mögliche Unklarheiten oder Streitigkeiten vermeiden. Eine individuell auf die Bedürfnisse und Ziele der GmbH & Co. KG abgestimmte Gewinnverteilung kann zur langfristigen Stabilität und Zufriedenheit der Gesellschafter beitragen.
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung über die Gewinnverteilung, so gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß § 161 Handelsgesetzbuch (HGB), die auch für die offene Handelsgesellschaft (OHG) Anwendung finden. Nach der gesetzlichen Vorschrift werden als erstes die Komplementärgehälter ausgezahlt. Jeder Gesellschafter erhält sodann von dem restlichen Gewinn vier Prozent auf seine Einlage ausbezahlt. Der danach noch verbleibende Rest wird schließlich anteilig und in einem angemessenen Verhältnis gemäß § 168 Abs. 2 HGB verteilt, also zum Beispiel anhand der jeweiligen Einlage eines Gesellschafters.
Was muss bei der Haftung einer GmbH & Co. KG beachtet werden?
Die Haftung in einer GmbH & Co. KG unterscheidet sich je nach Rolle der beteiligten Gesellschafter.
Haftung der GmbH (Komplementärin)
Die GmbH übernimmt in der GmbH & Co. KG die Rolle der Komplementärin. Das bedeutet, dass sie unbeschränkt und mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Im Falle von Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen finanziellen Belastungen der GmbH & Co. KG stehen das Vermögen und die finanzielle Situation der GmbH auf dem Spiel.
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die einzelnen Gesellschafter der GmbH nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haften. Die Haftung der GmbH ist allein auf deren Gesellschaftsvermögen beschränkt, sodass die einzelnen Gesellschafter maximal bis zur Höhe ihrer Stammeinlage haften.
Haftung der Kommanditisten
Die Kommanditisten sind die stillen Gesellschafter der GmbH & Co. KG. Ihre Haftung ist beschränkt auf ihre Einlagen in das Gesellschaftsvermögen. Das bedeutet, dass sie nur bis zur Höhe ihrer Einlage in die Gesellschaft haften. Das persönliche Vermögen der Kommanditisten ist somit vor den Gläubigern der GmbH & Co. KG geschützt.
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Rechtstipps zu "GmbH & Co. KG" | Seite 95
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