Google Inc. muss Suchergebnisse mit rechtwidrigem Inhalt entfernen

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Was tun bei Diskreditierungen und Schmähungen in den Google-Suchergebnissen?

Bei Diskreditierungen im Internet kann neben einem Vorgehen gegen den Verfasser der Schmähungen nun auch Google Inc. in Anspruch genommen werden. Google Inc. als Suchmaschinenbetreiberin hat rechtswidrig veröffentlichte Inhalte im Internet aus ihren Suchergebnissen zu entfernen und darf diese nicht weiter indexieren, sofern sie zuvor auf diese Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Das LG Frankfurt am Main hat Google per einstweiliger Verfügung dazu verpflichtet, ebensolche rechtswidrige Inhalte aus der Suchergebnisliste zu entfernen – technisch bedeutet dies, dass Google die Suchergebnisse, die aufgrund einer gezielten Anfrage durch den Suchalgorithmus erzeugt werden, nicht mehr anzeigen darf.

Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähungen und üble Nachrede

Im vorliegenden Fall wurden seit einiger Zeit über das betroffene Unternehmen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähungen in eigens dazu eingerichteten Bewertungsportalen verbreitet. Eine Vielzahl an negativen Fake-Bewertungen, die nach Erkenntnissen des Unternehmens von einer einzigen Person erstellt wurden, wurden so bei Eingabe des Namens des Unternehmens in der Google-Suchleiste als erste Treffer angezeigt.

Obwohl das pfälzische OLG Zweibrücken den Verfasser der Bewertungen bereits zur Unterlassung der in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen verurteilte, wurden die rechtswidrigen Inhalte weiterhin verbreitet und ein Vorgehen gegen den Äußerer, der rechtstaatliche Entscheidungen nicht anerkennen möchte, brachte aufgrund der Missachtung der Gerichtsentscheidungen keinen Erfolg.

Haftung des Verbreiters

Nach Aufforderung zur Durchführung des sogenannten „notice-and-take-down“-Verfahrens, das Verbreitern von Drittäußerungen, wie beispielsweise Portal- oder Suchmaschinenbetreibern, durch einen konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung die Möglichkeit bietet, die rechtsverletzende Inhalte vom Netz zu nehmen und den Äußernden mit den Vorwürfen zu konfrontieren, wurde Google jedoch nicht tätig und leitete weder das Prüfverfahren ein noch stoppte es die Indexierung der Suchergebnisse.

Mit der von der Media Kanzlei erwirkten einstweiligen Verfügung wird nun auch Google Inc. gem. §§ 823, 1004 BGB in die Pflicht genommen, die persönlichkeitsverletzenden Suchergebnisse zu entfernen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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