Grad der Behinderung (GdB) bei Long-COVID bzw. Post-Covid-19-Syndrom

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Die Auswirkungen einer SARS-CoV-2-Infektion für die Betroffenen sind verschieden im Hinblick auf Schwere und Dauer der Erkrankung. Bei einigen Betroffenen zeigen sich schon direkt bei Infektionsbeginn Folgen, die noch längere Zeit andauern, bei einigen Betroffenen treten erst nach längerer Zeit Folgen auf.

Dazu zählen Erkrankungen wie beispielsweise Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen des Nervensystems, der Atemwege sowie des Stoffwechsels,  neurokognitive Störungen und psychische Störungen, Magen-Darm-Erkrankungen, Fatigue und Schmerzen des
 Bewegungsapparates.

Dauern die Erkrankungen über sechs Monate an und erreichen diese eine gewisse Schwere, spricht man von einer Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung beschrieben.

Die Beurteilung des Grades der Behinderung erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen als Anlage. In dieser Verordnung findet sich eine Tabelle in der sich für die Bemessung des Grades der Behinderung Anhaltswerte finden. Bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent oder mehr gilt der Betroffene als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Für die Erkrankung an Long-COVID bzw. Post-Covid-19-Syndrom ist bislang kein Anhaltswert in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bestimmt. Gleichwohl muss es möglich sein, die gesundheitlichen Folgen im Rahmen der GdB-Festsetzung zu berücksichtigen. Orientierung kann hierbei der Anhaltswert für eine in der Symptomatik ähnliche Erkrankung sein.

Auch wenn zu hoffen ist, dass sich die Symptome im Lauf der Zeit bessern, steht dies einer Beantragung eines Grades der Behinderung nicht entgegen. Denn – wenn auch nur vorübergehend – kann die Feststellung einer Schwerbehinderung für den Betroffenen in vielfältiger Hinsicht vorteilhaft sein (z.B. Kündigungsschutz, Zusatzurlaub). Die Antragstellung auf Zuerkennung eines Grades der Behinderung der bei Ihnen am Wohnort zuständigen Behörde kann daher sinnvoll sein.

Haben Sie Rückfragen zu dem Thema? Nehmen Sie über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit unserer Kanzlei auf. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Anne-Christine Paul



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