Grenzenloser Urlaub für Arbeitnehmer?

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Grenzenloser Urlaub für Arbeitnehmer?

Da den Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG Mitteilungspflichten bei der Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer treffen, stellt sich die Frage, welche Rechte dem Arbeitnehmer zustehen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt.

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub in das Folgejahr übertragen wird, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht, nicht richtig oder intransparent über den ihm zustehenden Urlaub unterrichtet hat. 

Dies wiederum bedeutet, dass der übernommene Urlaub aus dem Altjahr als gewöhnlicher Urlaubsanspruch im Folgejahr fort gilt. Er wird deshalb behandelt wie der normale Jahresurlaub. Dies bedeutet, dass auch jahrelang angesammelter Urlaub nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht korrekt über den Bestand und den Verfall des Urlaubs informiert hat. Die Übertragung findet erst dann ihr Ende, wenn der Arbeitgeber seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommt.

Sollte es an einer ordnungsgemäßen Mitteilung jedoch fehlen, kommt es zu einer endlosen Ansammlung von Urlaubsansprüchen. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 19.02.2019 zu 9 AZR 423/16 angedeutet. 

Allerdings stellt sich die Frage, ob hierbei nicht unterschieden werden muss zwischen den Fällen, in welchen der Arbeitgeber bewusst dem Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung verweigert, und den Fällen, in denen der Arbeitgeber es lediglich unterlässt, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß über den Verfall seines Urlaubsanspruchs zu informieren. Geklärt ist nur der Fall, in welchem der Arbeitgeber es rechtswidrig verhindert hatte, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt. Dies ist auch nachvollziehbar, weil es dann auch keinen Grund gibt, ihn in irgendeiner Weise zu privilegieren (vgl. EuGH in der Rechtssache King, abgedruckt NZA 2017, 159 (1593)).

Ob sich der Fall übertragen lässt auf die Fallkonstellation, dass der Arbeitgeber – z. B. aus Unwissenheit – seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt, werden die Gerichte entscheiden müssen.

Hierbei ist zu beachten, dass Ausschlussfristen des Arbeitsvertrages und auch tarifvertragliche Ausschlussfristen gemäß § 13 BUrlG nicht greifen. Der fortgeschriebene Urlaub würde auch nicht nach den §§ 195 ff. BGB verjähren. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, ihren Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nachzukommen.

Rechtsanwalt Daniel Müller

LL.M.Eur.


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