Große Abmahnwelle wegen Streaming von „Redtube-Filmen“

  • 3 Minuten Lesezeit

Vorsicht vor Abmahnschreiben, die im Namen der „The Archive AG" versendet und mit denen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Ende letzten Jahres wurden im Namen der „The Archive AG" massenhaft Abmahnungen wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Vervielfältigungsrecht und damit gegen das Urheberrecht gemäß § 16 UrhG durch Download der auf der Internetseite „Redtube" angebotenen Filme verschickt.

Man sollte die in diesen Abmahnschreiben geforderten Schadenersatzbeträge, auch wenn sich die vermeintliche Urheberrechtsverletzung noch so eindeutig anhört, nicht ungeprüft zahlen und insbesondere die diesen Schreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen.

Beim dem in diesen Fällen über das Portal „Redtube" vorliegenden Streaming bzw. Caching ist bereits umstritten, ob es sich dabei überhaupt um eine Urheberrechtsverletzung handeln kann. Eine solche ist jedoch zwingende Voraussetzung für die mit den Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche. Entsprechend einer Pressemitteilung des Landgerichtes Köln vom 10.12.2013 waren seinerzeit insgesamt 16 Kammern mit diesen Verfahren befasst (im Dezember 2013 wurde Auskunft über die Identität der Inhaber von 400-1000 IP-Adressen beantragt). Einige dieser Kammern haben die von den Bevollmächtigten der „The Archive AG" beantragten einstweiligen Anordnungen zur Herausgabe der Daten der jeweiligen Anschlussinhaber u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die für den Erlass dieser einstweiligen Anordnungen zwingend erforderliche „offensichtliche Rechtsverletzung beim Streaming nicht angenommen werden könnte, da hierbei fraglich sei, ob durch das bloße Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers überhaupt urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht verletzt werden könnten".

Diese Kammern neigen vielmehr zu der Auffassung, dass „das kurzfristige Speichern einer offensichtlich nicht rechtswidrigen bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage als vorrübergehende Vervielfältigungshandlung nach § 44a UrhG zulässig sein dürfte" (LG Köln vom 17.10.2013, Az.: 214 O 190/13 und LG Köln vom 02.12.2013, Az.: 228 O 173/13).

Auch von den übrigen Kammern bei denen Beschwerden der Anschlussinhaber gegen die einstweiligen Anordnung eingegangen sind und welche zunächst den Anträgen stattgaben, haben nunmehr signalisiert, so die Pressemitteilung des LG Köln vom 20.12.2013, dass „sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u. a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich erachten". Diese Kammern haben mitgeteilt, dass „sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und die Beschlüsse aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch die Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt wurden".

In diesen Fällen dürfte nach derzeitigem Stand wohl auch keine ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen vorliegen. Die 14. und 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln haben hierzu ausgeführt, dass „sich die von den Antragstellern vorgelegten Gutachten lediglich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Downloadvorgangs befassen. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus letztlich nicht. Insoweit war für die Kammern auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann" (LG Köln vom 17.10.2013, Az.: 214 O 190/13 und LG Köln vom 02.12.2013, Az.: 228 O 173/13).

Von einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne des Urheberrechts, wie es das Gesetz fordert, kann daher in diesen Fällen und womöglich auch in vielen anderen Fällen nicht die Rede sein.

Dies gilt umso mehr, wenn Sie als Betroffener die in diesen Schreiben bezeichneten Filme selbst gar nicht gesehen haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Franz-Emanuel Bosin

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten