Grundlegendes zum Elternunterhalt

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Elternunterhalt ist der Anspruch des Elternteils gegen sein Kind auf Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts. Das Familienrecht hat in § 1601 BGB nicht nur den – allgemein bekannten – Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern geregelt. § 1601 BGB regelt vielmehr auch in umgekehrte Richtung den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder.

Wer bekommt Elternunterhalt?

Ein Anspruch auf Elternunterhalt entsteht bei einer Bedürftigkeit. Die Bedürftigkeit liegt vor, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf eigenständig abzusichern. Dabei gilt:

  1. Vom ermittelten Lebensbedarf sind eigene Einkünfte abzuziehen. Dazu zählen neben Rente oder Pension auch Leistungen aus der Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII.
  2. Soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, ist vorhandenes Vermögen vorab zu verwerten. Schonvermögen stellt unter anderem das vor der Heimunterbringung bewohnte Eigenheim dar. Dieses muss nicht verwertet werden, wenn es unwirtschaftlich oder unbillig wäre. Auch ein Sparbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro unterfällt ab dem 60. Lebensjahr dem Schonvermögen.
  3. Ein Anspruch auf Elternunterhalt kann auch entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und sein Lebensunterhalt dadurch gesichert ist.

Die Angemessenheit des Bedarfs richtet sich gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der Eltern. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Leben im eigenen Hausstand und der Heimunterbringung.

Im eigenen Heim kann der Unterhaltsbedarf durch die häusliche Pflege der Kinder gedeckt werden. Soweit Pflegebedürftigkeit nicht besteht, steht der Grundbedarf dem Existenzminimum von 800,00 Euro gleich. Hinzukommen kann ein Mehrbedarf durch Arztkosten, Diäten etc.

Im Falle der Heimunterbringung richtet sich der Bedarf nach den nicht gedeckten Kosten des Pflegeheims einschließlich eines Taschengeldes. Je nach Art der Heimunterbringung können diese Kosten stark variieren. Welche Art der Heimunterbringung für den Bedürftigen angemessen ist, richtet sich nach seinem bisherigen Lebensstandard und der Zumutbarkeit im Einzelfall. Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls, er darf aber den Mindestbetrag von 103,14 Euro nicht unterschreiten.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Zahlen muss das leistungsfähige Kind im Sinne des § 1603 BGB. Die Leistungsfähigkeit richtet sich nach dem tatsächlich vorhandenen Einkommen. So muss ein Kind dann für den Elternunterhalt aufkommen, wenn ihm selbst genug Geld für einen angemessenen Lebensunterhalt bleibt.

Bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung werden vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die persönlichen Belastungen in Abzug gebracht. Dazu zählen unter anderem:

  • Krankenversicherung,
  • monatliche Ausgaben für Versicherungen, Ratenzahlungen und Kredite,
  • Zahlungen zur Altersvorsorge,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Unterhaltszahlungen für Kinder und (Ex)-Ehepartner,
  • Fahrtkosten zum Pflegeheim.

Aus diesem „bereinigten“ Nettoeinkommen steht dem unterhaltspflichtigen Kind ein der Lebensstellung, dem Einkommen, dem Vermögen und dem sozialen Rang entsprechender Selbstbehalt zu. Dieser ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, darf aber den Mindestselbstbehalt von 1.600,00 Euro nicht unterschreiten. Zusätzlich werden dem Pflichtigen weitere 50 % der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem bereinigten Nettoeinkommen zugesprochen. Somit sind Einkünfte und Vermögenswerte oberhalb des Selbstbehaltes zu 50 % abzugeben.

Besonders zu beachtende Punkte:

  1. Ist ein unterhaltspflichtiges Kind verheiratet, wird das Einkommen beider Ehegatten (Familieneinkommen) zur Berechnung der Unterhaltspflicht herangezogen. Dabei darf der Mindestselbstbehalt für eine Familie von 2.880,00 Euro nicht unterschritten werden. Hat der unterhaltspflichtige Ehepartner keinen eigenen Verdienst, besteht eine Unterhaltspflicht dennoch, wenn der Verdienst des anderen Ehepartners zur Finanzierung des familiären Lebensstandards ausreicht.
  2. Eine Verpflichtung zur Verwertung eines für das Alter angesparten Vermögens besteht nicht. Dieses Schonvermögen darf 5 % des Bruttoeinkommens, das in einem gesamten Erwerbsleben erwirtschaftet wurde, betragen. So kann mit einem durchschnittlichen Einkommen ein Schonvermögen in Höhe von 100.000,00 Euro angespart werden. Ebenfalls zu belassen sind Vermögenswerte wie Immobilien und Wertpapiere, deren Nutzung den eigenen Unterhalt sichern.
  3. Auch das Eigenheim des Kindes kann bei der Berechnung des Vermögens zur Festsetzung der Unterhaltshöhe außer Betracht bleiben. Denn soweit es sich um eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie handelt, dient diese der eigenen Altersvorsorge des Kindes.

Wann ist der Anspruch auf Elternunterhalt nicht mehr gegeben?

Der Anspruch auf Elternunterhalt gegen das unterhaltspflichtige Kind kann aus verschiedenen Gründen verlorengehen.

In Betracht kommt eine Verwirkung des Anspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB, wenn der Elternteil entweder seine Unterhaltspflicht grob vernachlässigt oder eine schwere Verfehlung gegen einen nahen Familienangehörigen begangen hat oder zuletzt durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist.

Ein weiterer Verwirkungstatbestand liegt in § 242 BGB. Demnach kann ein Kind dann von der Unterhaltspflicht befreit sein, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den Pflichtigen längere Zeit nicht in Anspruch genommen hat (sog. Zeitmoment) und der Pflichtige sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Elternteils darauf einrichten durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird (sog. Umstandsmoment).

Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt es sich im Falle der Inanspruchnahme immer, einen Anwalt beratend hinzuzuziehen.

 RAin Dr. Angelika Zimmer

RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht

Mitautorin: Josefine Stroms, Referendarin der Kanzlei

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