Grundsteuerreform – das haben Sie zu beachten +++Fristablauf 31.10.2022+++

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Worum geht es?

Die Erfassung der Grundbesitzwerte erfolgt neu und die Eigentümer werden für jedes Grundstück / Land / Fläche /Eigentumswohnung gesondert angeschrieben und aufgefordert eine eigene Steuerklärung abzugeben. Dieses gilt auch für Ferienwohnungen, Baugrundstücke, Geschäftsgrundstücke und weitere Flächen und Flächen auf denen Garagen stehen. 

Für die Bewertung des Eigentums gelten unterschiedliche Regelungen je nach Art und Beschaffenheit der Grundstücke. Welcher Berechnungsmodus anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland der Grundbesitz belegen ist.

Die Steuererklärung ist bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück belegen ist, einzureichen.

Der gesamte Grundbesitz wird zum 01.01.2022 neu bewertet und die neue Steuer ab dem 01.01.2025 erhoben.

 Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.

  1.  
  2. 1. Schritt: Berechnung des     Grundsteuerwerts – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens     (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,     die u. a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen     Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist     tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Weitere Faktoren sind die     Grundstücksfläche, Grundstücksart und das Alter des Gebäudes. Die     Bodenrichtwerte sind in den Bodenrichtwertinformationssystemen der Länder     einsehbar. Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen hat das     Bundesfinanzministerium auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes     über die Durchschnittsmieten in allen 16 Ländern vorgenommen     (Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18. August     2021, BStBl. I S. 1871).  
  1. 2. Schritt: Ausgleich der     Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit dem Jahr     1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden     sind. Dazu wird die sogenannte Steuermesszahl – ein Faktor, der     für die Berechnung der Grundsteuer wichtig ist – kräftig etwa auf 1/10 des     bisherigen Werts, das heißt von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent für     Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und     Wohnungseigentum) beziehungsweise 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke     (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum,     sonstige bebaute Grundstücke) gesenkt. Außerdem werden der soziale     Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch     über die Grundsteuer, gefördert. Deshalb erhalten solche Gesellschaften,     die günstiges Wohnen möglich machen sowie Wohnungen der sozialen     Wohnraumförderung, einen zusätzlichen Abschlag bei der Steuermesszahl um     25 Prozent, der sich steuermindernd auswirkt.
  2. 3. Schritt: Anpassen der Hebesätze     durch die Gemeinden: Sollte sich in einzelnen Gemeinden das     Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die     Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich     insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert. Die Gemeinden     haben angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn insbesondere eine     Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen     Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar.

 Was ist zu tun?

Sie sollten die Erklärung abgeben und die Abgabefrist zum 31.10.2022 beachten.

Sie können sich hierzu von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater unterstützen lassen. Wir nehmen für unsere Mandanten gern die Vorbereitung und Abgabe der Erklärung vor, und Übermittlung der Daten an das Finanzamt sowie die anschließende Prüfung der Bescheide.

Sprechen Sie uns gern an und halten folgende Unterlagen bereit:

-       Bisheriger Grundsteuerbescheid

-       Steueridentifikationsnummer

       Weitere Angaben fordern wir dann im Einzelfall von jedem ab.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

Tel:     0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:   kanzlei@bontschev.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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