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Nachbarrecht

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Gartenlaube

Gartenlauben, Gewächshäuser, Holzschuppen und dergleichen, die von Menschen betreten werden können, sind Gebäude im Sinne von § 1 Nachbarrechtsgesetz NRW. Solche Gebäude müssen einen Grenzabstand von mindestens 2 m zum Nachbargrundstück einhalten. Wir der Abstand unterschritten, hat der Nachbar einen Beseitigungsanspruch.

Allerdings verjährt der Anspruch auf Beseitigung in 3 Monaten, wenn der Nachbar einen Bau- und Lageplan über das beabsichtigte Gebäude erhalten hat, oder - wenn ein solcher Bau- und Lageplan nicht vorgelegt worden ist - spätestens in 3 Jahren.

Bäume und Sträucher

Stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde, Eiche und Pappe müssen nach § 41 NachbarRG in einem Abstand von mindestens 4 m zum Nachbargrundstück eingepflanzt werden. Bei allen übrigen Bäumen reicht ein Grenzabstand von 2 m.

Stark wachsende Ziersträucher wie Feldahorn, Flieder, Haselnuss usw. dürfen nicht innerhalb eines Abstandes von 1 m zur Grenze stehen. Bei allen übrigen Ziersträuchern genügt ein seitlicher Abstand von 0,50 m.

Obstgehölze

Obstgehölze haben je nach der Stärke des Wachstums einen Abstand zwischen 1 m und 2 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Die Höhe der Ziersträucher und Beerenobststräucher darf das Dreifache des Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten.

Hecken

Die Grenzabstände für Hecken richten sich nach der Höhe. Hecken mit einer Höhe über 2 m haben einen Abstand von 1 m zur Grenze einzuhalten, Hecken mit einer Höhe bis zu 2 m einen Abstand von 0,50 m.

Verjährung

Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann verlangen, dass alle Bäume und Sträucher, die in einem geringeren Abstand zu seinem Grundstück stehen, beseitigt werden. Dieser Anspruch verjährt allerdings innerhalb von 6 Jahren nach der Anpflanzung. Danach genießen diese Bäume und Sträucher Bestandsschutz, soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung besteht.

Überlänge

So kann z. Bsp. nach § 910 BGB die Beseitigung von überhängenden Zweigen verlangt werden, wenn diese Überhänge zu einer Beeinträchtigung führen. Hierbei sind aber die Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinde zu beachten.

Immissionen wie Lärm u. a.

Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Beeinträchtigung durch Gerüche, Rauch, Geräusche u. a. eines anderen Grundstücks untersagen, allerdings nur, wenn diese Immissionen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen.

Vertiefung

Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht so vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert.

Überbau

Den unverschuldeten Überbau mit einem Gebäude des Nachbargrundstücks hat der betroffene Eigentümer nach § 912 BGB zu dulden, wenn er nicht sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhebt.

R. Dahmen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

P. Buschmann

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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