Güteantrag, Rechtsmissbrauch, keine Hemmung der Verjährung, BGH IV ZR 526/14

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Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 28. Oktober 2015 erneut zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Güteantrag (siehe auch BGH, III ZR 198/14, Urteil v. 18. Juni 2015, zur Frage nicht hinreichend individualisierter Güteanträge).

Es ging ebenfalls darum, dass ein Kapitalanlager Pflichtverletzungen rügte und dabei den Ablauf der Verjährung durch einen Güteantrag zu hemmen versuchte. Jedoch hat die Beklagte zuvor deutlich gemacht, dass sie der Durchführung eines Güteverfahrens nicht zustimmen werde und auch keine außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten in Betracht kämen. Dies sei den Prozessbevollmächtigten des Klägers somit bekannt gewesen. Der Bundesgerichtshof formulierte entsprechend in seinem Leitsatz:

„Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.“

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, November 2015.


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