Gussek-Haus - Widerrufsbelehrung in Werkvertrag fehlerhaft

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Die Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, ein Anbieter von Fertighäusern, hat in ihrem im Jahr 2020 verwendeten Vertragsformular eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufgenommen.


Wie das Landgericht Kempten in seinem Urteil vom 25. März 2022 festgestellt hat, enthielt die Widerrufsbelehrung von Gussek-Haus in einem Werkvertrag - es handelte sich um einen Verbraucherbauvertrag - mehrere Fehler. Die Widerrufsbelehrung, welche in den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkvertrags aufgenommen war, lautete wie folgt:


㤠12 Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Der Bauherr hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag  zu widerrufen. Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.  Sie beginnt nicht zu laufen, bevor der Bauherr diese Belehrung erhalten hat. Sie beginnt auch nicht zu laufen,  bevor der Vertrag durch GUSSEK HAUS schriftlich genehmigt worden ist. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Bauherr der Gussek Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, Tel. +49 5921 174-0, Fax  +49 5921 174-104, E-Mail: hausinfo@gussek.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Bauherr die Erklärung der Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Bauherr diesen Vertrag widerruft, hat GUSSEK HAUS ihm alle Zahlungen, die sie von ihm erhalten hat, unverzüglich zurückzuzahlen. Der Bauherr muss GUSSEK HAUS im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die er bis zum Widerruf von GUSSEK HAUS erhalten hat. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, muss der Bauherr Wertersatz dafür bezahlen.“


Das Oberlandesgericht München hat die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nun in einem Hinweisbeschluss vom 12. Dezember 2022, 27 U 2101/22 Bau, bestätigt. Es führt hierzu u.a. wörtlich aus:

 „Die auf Seite 4 der Anlage 2 erfolgte Belehrung über das Widerrufsrecht entspricht weder inhaltlich noch in ihrer äußeren Gestaltung vollständig der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB i.V.m. Anlage 10 zu Art. 249 § 3 EGBGB:

Die Formulierung „Sie beginnt auch nicht zu laufen, bevor der Vertrag durch GUSSEK HAUS schriftlich genehmigt worden ist“ (vgl. Seite 4 der Anlage K 2, § 12, 4. Satz des Widerrufsrechts) ist nicht im gesetzlichen Muster enthalten. Zudem verwendet die Belehrung den Begriff „Bauherr“ und nicht die im Muster vorgesehene Bezeichnung „Sie“. Auch stehen die Bezeichnungen „Widerrufsrecht“ und „Folgen des Widerrufs“ nicht in Fettdruck. Unterabsätze sind ebenfalls nicht vorhanden (vgl. fehlender Absatz nach S. 1 bei „Folgen des Widerrufs“).“


Auch den formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt die von Gussek-Haus verwendete Variante nicht. Das OLG München führt hierzu insbesondere aus:

„Die Widerrufsbelehrung geht in den vorliegenden Vertragsunterlagen nahezu unter. Die den Beklagten ausgehändigten Vertragsunterlagen umfassen neben dem mehrseitigen Bauvertrag auch die Material- und Baubeschreibung vom 1.3.2020, die Anlagen M und S, die Grundrisse und die Baubeschreibung des Kellers (vgl. S. 1 der Anlagen K 1 und 2). Die Widerrufsbelehrung befindet sich unter § 12 auf S. 4 unten des mehrseitigen Vertrages und wird dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch ist sie drucktechnisch so stark hervorgehoben, dass sie ihm beim Durchblättern der Vertragsunterlagen nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 28.1.2004, IV ZR 58/03).“


Die von Rechtsanwalt Dethloff erstrittenen Gerichtsentscheidungen unterstreichen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebene Formstrenge bei der Beurteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherverträgen.


In dem hiesigen Verfahren hatte die Baufirma versucht, nachdem die Bauherren sich von dem Vertrag lösen wollten, eine Schadenspauschale von 7,5% der Vertragssumme zu fordern. Damit ist sie in zwei Instanzen unter anderem wegen des wirksamen Widerrufs gescheitert.


Auch andere Baufirmen versuchen nach einer Kündigung oder der fehlenden Durchführbarkeit des Bauvorhabens mangels Grundstücken oder Finanzierung immer wieder, eine Schadenspauschale – oft auch höher, von 10% oder mehr – durchzusetzen. Rechtsanwalt Dethloff hat bereits bei mehreren Dutzend solcher Hausverträge die Bauherren vertreten und in allen Fällen – meist bereits außergerichtlich – die Pauschale entweder ganz abgewehrt oder sie ganz wesentlich senken können.



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