Gute Nachrichten für Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2009 (Az.: IX ZR 62/08) die Rechtsposition von Arbeitnehmern eines insolventen Unternehmens gegenüber dessen Insolvenzverwalter erheblich gestärkt.

Das vorgenannte Urteil betrifft die für Arbeitnehmer sehr enttäuschende und unter Umständen sogar fatale Situation, in der der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers ausgezahlte Löhne von Arbeitnehmern zurückfordert. Gesetzlicher Hintergrund ist das Recht des Insolvenzverwalters, unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen des insolventen Unternehmens anzufechten und zurückzufordern. Der BGH hat sich in seinem vorgenannten Urteil insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Konstellationen die für eine derartige Anfechtung und Rückforderung erforderliche Kenntnis des Arbeitnehmers von einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers vorliegt.

In dem zu entscheidenden Fall wusste der betroffene Arbeitnehmer davon, dass sein Arbeitgeber mit Lohnzahlungen seit einiger Zeit nicht unerheblich auch bei anderen Arbeitnehmern in Rückstand war, im beschränkten Umfang aber noch Lohnzahlungen leistete. Es stellte sich damit die Frage, ob dieser Kenntnisstand bereits ausreicht, um im Sinne des Gesetzes von einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sprechen zu können. Der BGH hat zunächst allgemein hervorgehoben, dass es für die Anforderungen an den betreffenden Kenntnisstand entscheidend darauf ankommt, um wessen Kenntnisstand es denn grundsätzlich geht. So hatte der BGH in der Vergangenheit bereits die Anforderung an diese Kenntnis bei sogenannten konstitutionellen Gläubigern, wie Sozialversicherungsträger, Finanzbehörde, bestimmte Kapitalgesellschaften und Institutionen, im Sinne des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzmasse sehr gering gehalten. Denn von derartigen Gläubiger ist schlicht zu vermuten, dass sie aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes einen deutlich besseren Kenntnisstand und Kenntnismöglichkeiten über die wirtschaftliche Situation des Insolvenzschuldners haben, als etwa ein Arbeitnehmer, der nicht in einer herausgehobenen kaufmännischen Stellung für seinen Arbeitgeber tätig ist.

Der Bundesgerichthof hat nun im Sinne der Arbeitnehmer erstmalig ausdrücklich entschieden, dass Kenntnisse des „einfachen" Arbeitnehmers über Zahlungsstockungen bzw. zeitweise Zahlungseinstellungen, insbesondere teilweisen Lohnrückständen auch bei anderen Arbeitnehmern nicht das Merkmal der Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit erfüllen. Eine derartige Kenntnis ist für diesen Arbeitnehmerkreis in Bezug auf mögliche Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters also unschädlich. In diesen Konstellationen hat der Insolvenzverwalter also keinen Anspruch gegenüber den Arbeitnehmern auf Rückzahlungen geleisteter Löhne. Dies darf allerdings nicht den Blick darauf verstellen, dass in jedem Einzelfalle zu prüfen ist, ob die Maßstäbe des BGH vom Kenntnisstand des Gläubigers hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit gegeben sind oder nicht. Hervorzuheben ist schließlich, dass die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche des Insolvenzverwalters nach dem Gesetz zwei Jahre betragen. Auch hier ist aber in jedem Falle zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt diese Verjährungsfrist zu laufen begann. Dies hängt maßgeblich vom Kenntnisstand der Kenntnisnahmemöglichkeit des Insolvenzverwalters hinsichtlich bestimmter Verfügungen des insolventen Unternehmens in Zeiten der Krise ab.


RA Arno Wolf

Fachanwalt für Erbrecht, Spezialisierung Insolvenzrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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