Gutes Ergebnis: Ordnungsgeld von 2.500,00 € , auch wenn Schuldner Teil einer größeren Unternehmensgruppe (KG)

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Bei einem Wettbewerbsverstoß kann der Abmahner für den Fall, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen. In diesem Fall gibt es dann für den Fall der Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe mehr, sondern dem Abgemahnten (in diesem Fall Schuldner genannt) wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht. Mehr zum Thema Ordnungsgeld und Bestrafungsantrag finden Sie hier auf meiner Internetseite.

Das mögliche hohe Ordnungsgeld von 250.000 €klingt zunächst bedrohlich. Es handelt sich jedoch um einen Maximalbetrag, der in der Vergangenheit nur höchst selten durch Gerichte festgesetzt wurde.

Wovon hängt die Höhe des Ordnungsgeldes in der Praxis ab?

In der Praxis hängt die Höhe des Ordnungsgeldes, wenn gegen eine einstweilige Verfügung oder einen Unterlassungstitel verstoßen wurde, von mehreren Faktoren ab.

Im Vordergrund steht das sogenannte Verschulden. Es macht für ein Gericht einen erheblichen Unterschied, ob vorsätzlich und absichtlich gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen wurde oder ob vieles unternommen wurde, um die einstweilige Verfügung einzuhalten. Diese Fakten müssen dann in einem Ordnungsgeldverfahren nach einem Bestrafungsantrag nach § 890 ZPO vorgetragen werden. Aus diesem Grund sollte bereits bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung, die mit Zustellung sofort wirksam ist, oder bei Erhalt und Rechtskraft einer Unterlassungsklage dafür Sorge getragen werden, dass die Untersagungsverfügung auch eingehalten werden kann. Wichtig ist, die entsprechenden Schritte und Maßnahmen sofort schriftlich zu dokumentieren. Dazu gehört z.B. eine entsprechende schriftliche (!) Mitarbeiterinformation. Mitarbeiter, die in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich sind, dass die einstweilige Verfügung eingehalten wird, sollten schriftlich von den ganz konkreten Vorgaben informiert werden, die zu unternehmen sind, damit die Untersagung auch eingehalten werden kann.

Meine Kanzlei internetrecht-rostock.de vertritt regelmäßig Mandanten in Ordnungsgeldverfahren. Wenn unter anderem die oben genannten Punkte berücksichtigt wurden und auch vorgetragen werden können, ist die Chance, dass ein Gericht ein relativ niedriges Ordnungsgeld bei einem erstmaligen Verstoß festsetzt, relativ gut.

Wenn der Kläger (in diesem Fall Gläubiger genannt) mit der Höhe des Ordnungsgeldes, das durch das Landgericht festgesetzt wird, nicht einverstanden ist, kann der Beschwerde einlegen. Es entscheidet dann das OLG bzw. in Berlin das Kammergericht.

KG Berlin bestätigt 2.500€ Ordnungsgeld

In einem Verfahren, in dem unsere Kanzlei den Schuldner vertreten hatte, hat das Kammergericht Berlin (KG, Beschluss vom 22.6.2022, Az. 5 W33/22) ein in der I. Instanz festgesetztes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € bestätigt.

Dem Gläubiger war das Ordnungsgeld insbesondere deshalb zu niedrig, weil der Schuldner Teil eines größeren Konzerns war, jedoch wirtschaftlich selbstständig.

Zur Begründung führt das Kammergericht aus:

„Die Bemessung des Ordnungsgeldes soll bewirken, dass – wiederum aus Schuldnersicht – die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben. Um der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen als auch um ihrem repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter gerecht zu werden, ist es mithin – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit  – grundsätzlich geboten, solche Beträge festzusetzen, die den Schuldner empfindlich treffen.

Gemessen hieran ist ein Ordnungsgeld von 2.500,00 € nicht zu beanstanden. Dabei sind folgende Faktoren besonders in den Blick zu nehmen:

Die Schuldnerin leugnet ihre Verpflichtung und den – erstmaligen - Verstoß nicht. Die Kundenbewertung, die zum Erlass der Beschlussverfügung geführt hat, wurde gelöscht. Die Schuldnerin hat detailliert dargelegt, welche Schritte sie eingeleitet hat, um Verstöße in Kundenbewertungen zu unterbinden, die zukünftig abgegeben werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Schritte hierzu nicht geeignet wären, solche in der Zukunft liegende Verstöße verhindern, wofür auch der Umstand spricht, dass die Gläubigerin keine solchen Fälle namhaft machen kann. Die Kundenbewertungen, ….die Gegenstand des Bestrafungsantrages sind, stammten dagegen alle aus der Zeit vor Erlass und Zustellung der Beschlussverfügung. Auch wenn es sich um mehrere Verstöße handelt, resultieren doch alle aus (demselben) Umstand, dass die Schuldnerin – irrtümlich, wie sie selbst einräumt – Kundenbewertungen aus der Vergangenheit nicht kontrolliert hat.“

Wirtschaftsstärke des Mutterkonzerns nicht entscheidend

„Die „Wirtschaftsstärke“ des „X-Konzerns“ ist im vorliegenden Fall alleine schon deswegen nicht entscheidend, da die Schuldnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie zwar Teil der „X-Gruppe“, aber wirtschaftlich selbständig sei, mithin kein Fall des in § 18 AktG beschriebenen Sachverhaltes und schon gar kein Vertragskonzern gem. § 291 f. AktG vorliegt. Das Ordnungsgeld in der vom Landgericht festgesetzten Höhe ist deshalb geboten, aber auch ausreichend, um die Schuldnerin angemessen zu motivieren, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um weitere Verstöße zu verhindern.“

Die Entscheidung des KG zeigt beispielhaft, auf was es in einem Ordnungsgeldverfahren ankommt: Einen Verstoß zu leugnen, wenn dieser unstreitig gegeben ist, macht keinen Sinn. Es geht vielmehr darum, zu erklären warum es zu dem Verstoß kam und was unternommen wurde, um derartige Verstöße zukünftig zu vermeiden. Diese Aspekte müssen in einem derartigen Verfahren sehr sorgfältig geklärt werden.

Ich vertrete Sie bei einem Ordnungsgeldverfahren bzw. Bestrafungsantrag

Wenn Sie nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung oder eines Unterlassungsurteils einen Bestrafungsantrag erhalten, mit dem beantragt wird, dass gegen Sie ein Ordnungsgeld  festgesetzt werden soll, erhalten Sie Gelegenheit, zu diesem Bestrafungsantrag Stellung zu nehmen. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, damit das Gericht Ihre Argumente berücksichtigen kann. Wenn Sie einen Bestrafungsantrag bzw. einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes erhalten haben sollten, gilt es, schnell zu reagieren.

Ich  vertrete Sie bei einem Ordnungsgeldverfahren.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

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Wenn Sie auch einen Bestrafungsantrag und Post von einem Landgericht erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

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Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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