44 €, Gutscheinkarten, open loop, shoppingcards und noch kein steuerliches Ende in Sicht?
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Zur Thematik der Gutscheinkarten ist aktuell zumindest für die Jahre 2020 und 2021 eine Klarheit in der Handhabung für die Praxis erreicht worden.
Die aktuelle Situation stellt sich wie folgt dar:
1. Grundsatz
In Bezug auf Gutscheine / Geldkarten kann nach § 8 EStG nur dann von einem Sachbezug ausgegangen werden, wenn die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt sind.
2. Probleme für die Praxis
Durch diesen Verweis auf das ZAG haben sich eine Reihe von Fragen ergeben, die bislang nicht geklärt sind. Es wird aber überwiegend davon ausgegangen, dass Gutscheinkarten, die zum Bezug von Sach- und Dienstleistungen bei einer Vielzahl von Anbietern berechtigen, nicht als Sachlohn einzuordnen sind.
3. Übergangslösung
Um die noch offenen Fragen zu klären, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen. Das bedeutet, dass danach für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet wird, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Durch die Nichtbeanstandungsregelung gewährt die Finanzverwaltung Zeit für die Umstellung der Gutscheine und Geldkarten; ab 2022 müssen diese auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Mit einem BMF-Schreiben zu Auslegungsfragen ist im Laufe des Jahres 2021 zu rechnen.
4. Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies aktuell, dass auf der Grundlage dieser Nichtbeanstandungsregelung die Gutscheinkarten in der bisherigen Form, wenn diese nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, als Sachlohn gewertet werden können.
Ab 01.01.2022 ist allerdings eine Lösung zu wählen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt.
Einen Rechtstipp zu den Problemen bei Altfällen, die schon viele Jahre lang nach Gehaltsneufestsetgung mit oder ohne Lohnsteueranrufungsauskunft, 44 € Sachbezug oder shoppingcards einsetzen, finden Sie hier:
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