H-D USA LLC Abmahnung aus Marke "Harley" und "Motor Harley Davidson Cycles" durch Grünecker Rechtsanwälte

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Markenabmahnungen durch  Motorradhersteller "Harley Davidson" 

Die H-D U.S.A. LLC. geht offenbar aktuell vermehrt u.A. gegen Nutzungen der Begriffe "Harley" oder "Harley Davidson" und der Wort-/Bildmarke "Motor Harley Davidson Cycles" durch die bekannte IP-Kanzlei Grünecker aus München vor.  Konkret liegen uns Abmahnschreiben vor, in denen einerseits gegen Nutzungen in (offenbar nicht lizenzierten) Fan-Merchandise Artikeln vorgegangen wird und andererseits gegen Logo-Nutzungen im Fahrzeugteileverkauf.

Die Abmahnungen haben in der Motorradcommunity bei Fans wie auch bei Gewerbetreibenden zu Verwunderung geführt, weil offenbar ähnliche Markennutzungen jahrelang geduldet bzw.  nicht konsequent verfolgt wurden, so macht es jedenfalls den Anschein. Offenbar scheint der amerikanische Hersteller nunmehr eine andere Gangart an den Tag zu legen. Möglicherweise spielt hier auch ein Vertreterwechsel zu Grünecker eine Rolle.

Die H-D U.S.A. LLC ging bei den uns vorliegenden Abmahnschreiben aus der Unionsmarke 1536309 "MOTOR-HARLEY-DAVIDSON CYCLES" (Wort-/Bildmarke) darüber hinaus aus der Unionsmarke 000093931 "HARLEY" (Wortmarke) und der Unionsmarke 2134500 "HARLEY-DAVIDSSON" vor. 

Die anwaltlichen Vertreter Grünecker der H-D U.S.A. LLC setzen für die Berechnung der anwaltlichen Kosten pauschal einen Gegenstandswert von 500.000,00 Euro zur Berechnung der anwaltlichen Kosten an, das entspricht 5.328,50 Euro netto. Ansonsten wird, wie im Markenrecht üblich, die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Erteilung von Auskunft  gefordert. Letzteres dient u.A. der Bezifferung von weiteren Schäden. Überdies wird Vernichtung von vorhandene Vervielfältigungsstücken von Waren gefordert.

Markennennung bei Ersatzteilmarkt kann zulässig sein

Bei der Abmahnung gegen Ersatzteilhändler muss genau geprüft werden, inwieweit nicht ggf. die Markenschranke des Art.  14 Abs. 1 Nr. c UMV eingreift. Hiernach kann im Einzelfall eine Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung der angebotenen Ware. Die Vorschrift bezweckt insbesondere den Schutz des Ersatzteilmarkts durch Dritte. Denn Markeninhaber dürfen mittels Ihrer eingetragenen Marken den Wettbewerbs auf dem sog. Sekundärmarkt  nicht einschränken, daher hat der Gesetzgeber die vorbenannte Schranke eingeführt. Es muss anderen Herstellern und Verkäufern möglich sein mitzuteilen und darzustellen für welche Produkte und Modelle die Ersatzteile passend sind. Nicht alle Markennutzungen sind davon erfasst. Zumeist dürfte die Nutzungen einer Bild- / oder Wortbildmarke nicht zulässig sein, wenn die Beschreibungsangabe auch durch die Nutzung einer Wortmarke durchgeführt werden kann. Bei bestimmten Produkten kann im Einzelfall sogar die Abbildung des Fahrzeugs zulässig sein. 

Ob und inwieweit im Einzelfall die Art. 14 UMV greift muss genau geprüft werden. Einfach Schnellschüsse sollten vermieden werden.

Vorsicht bei vorschneller Umbenennung

Gerade bei der "Harley Davidson"  sollte vorsichtig vorgegangen werden. Teilweise erreichen uns Fragen, ob nicht einfach das Bild einer "Harley" anstatt der Nutzung der Zeichen "Harley-Davidsson" oder "Motor Harley-Davidsson Cycles" verwendet werden können. Die H-D U.S.A. LLC hat alleine  rund 194 Marken im europäischen Markenregister eingetragen.Hier finden sich insbesondere unterschiedlichste Bildmarken u.A. auch mit abgebildeten Motorrädern. 

Das weitere Vorgehen?

Grundsätzlich muss der Sachverhalt im Einzelnen geprüft und angesehen werden. Während bei Fan-Merchandise in der Regel Schranke des Art. 14 UMV in der Regel nicht greifen dürfte, kann dies beim Ersatzteilmarkt durchaus greifen. Bei Nutzungen in Social Media muss genau geprüft werden ob- und inwieweit eine markenmäßige Nutzung erfolgt. Auch wenn nicht zwingend eine Gericht dem Streit einen Gegenstandswert von 500.000,00 Euro zuweist, so ist hier dennoch schnell mit sechsstelligen Gegenstandswerten zu rechnen, was zu einer hohen Kostenlast in einem gerichtlichen Verfahren führen kann. 

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie gerne im Markenrecht. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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