Abmahnung aus der Wortmarke "Spuckschutz" wettbewerbswidrig

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Anfang April wurde bekannt, dass die Markeninhaberin der Wortmarke "Spuckschutz" in Deutschland gegen die Verwendung der Bezeichnung Spuckschutz vorgeht. Wegen der aktuell hohen Nachfrage nach Schutzprodukten u. a. für den Verkaufsbereich zum Schutz vor Covid-19 hatte dies relevante Auswirkung auf Anbieter entsprechender Waren am deutschen Markt.

Abmahnung wettbewerbswidrig?

Da die Bezeichnung "Spuckschutz" in den meisten Fällen zur Beschreibung der Produktgattung verwendet wird, gibt es gute Argumente dafür, dass schon in Ermangelung einer markenmäßigen Benutzung keine Markenverletzung vorliegt (EuGH, Urteil vom 12. November 2002 – C-206/01, GRUR 2003, 55 Rn. 54 – Arsenal Football Club). Wenn und soweit in offensichtlicher Art und Weise keine Rechtsverletzung vorliegt, kann ein Fall der sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vorliegen. Eine Schutzrechtsverwarnung ist unberechtigt, wenn der geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung nicht besteht (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh). In einem Wettbewerbsverhältnis kann dies zudem wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen.

Nach Ansicht des LG Konstanz ist eine Abmahnung aus der Wortmarke Spuckschutz im Einzelfall wettbewerbswidrig. Uns liegt nunmehr eine von uns erwirkte Entscheidung des LG Konstanz vor, worin im Ergebnis das Landgericht einen Fall der unlauteren unberechtigten Schutzrechtsverwarnung bei einer Abmahnung gegen die Nutzung der Bezeichnung "Spuckschutz" angenommen hat und gegen den Abmahner im einstweiligen Rechtsschutz eine Unterlassungsverfügung erlassen hat. 

Die nicht rechtskräftige Entscheidung ist ohne gerichtliche Anhörung des Abmahners erlassen worden, wenngleich er zuvor außergerichtlich abgemahnt wurde und die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht erfüllt hat. Der Abmahner kann hiergegen nach Zustellung Rechtsmittel (Widerspruch) einlegen.   

Ansprüche auf Schadenersatz und Unterlassung 

Neben Unterlassungsansprüchen kann der in Anspruch genommene Mitbewerber in einer Klage Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, u. A. um nachweisbare Schäden durch die Abmahnung wie beispielsweise Anwaltskosten erstattet zu bekommen. Es liegen mittlerweile mehrere Spuckschutz-Abmahnungen vor. Ob Ansprüche bestehen, ist grundsätzlich anhand einer Einzelfallabwägung festzustellen. 

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie gerne im Markenrecht.


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