Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice?

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In unserer arbeitsrechtlichen Praxis erhielten wir im Zusammenhang mit der Corona-Krise nun mehrfach die Anfrage, ob ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber zum Homeoffice verpflichten kann. Hintergrund der Frage ist, dass die Fragesteller u. a. selbst einer Risikogruppe angehören. Bei einem weiten Anreiseweg mit öffentlichem Personenverkehr an die Arbeitsstelle, ist der Wunsch, die Tätigkeit im Homeoffice zu erledigen. Rein technisch wäre das möglich. Der Arbeitgeber lehnt es jedoch ab, weil er gerne alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb haben und niemanden eine Sonderbehandlung gewähren möchte.

Homeoffice Anordnung aus Fürsorgepflicht?

Nunmehr ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber verpflichten kann – auch unter Fürsorgeaspekten – Homeoffice anzuordnen.

Die Antwort ist leider unbefriedigend für den Fragesteller, denn es gibt keinen Anspruch auf Homeoffice bzw. auf mobiles Arbeiten. Der Arbeitsort ist festgelegt und es obliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, ob er die Möglichkeit für mobiles Arbeiten schafft oder nicht. Wenn er gute Argumente hat, weswegen er sich gegen ein mobiles Arbeiten entscheidet, dann gibt es kaum Ansatzpunkte, um den Arbeitgeber zu verpflichten.

Was kann der Arbeitnehmer tun?

Sofern ein Betriebsrat besteht, kann er sich an den Betriebsrat wenden. Dieser könnte im Wege seines Initiativrechts eine Betriebsvereinbarung zum Thema mobiles Arbeiten auf den Weg bringen. Hier könnten grundsätzliche Fragen – zum Beispiel über den Umfang oder die Dauer des mobilen Einsatzes – miteinander geklärt werden.

In betriebsratslosen Betrieben kann der Arbeitnehmer nur versuchen, mit dem Arbeitgeber eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Eine solche könnte zum Beispiel so aussehen, dass eine Präsenzpflicht für wenige Tage im Büro vereinbart wird und die Arbeitspflicht an den restlichen Tagen durch mobiles Arbeiten zu Hause erledigt wird.

Diese und weitere Fragen, die gerade in der Corona-Krise entstehen, beantworten wir Ihnen gerne. Bitte schauen Sie sich auch unseren YouTube-Kanal an, sowie unser Angebot von Rechtsprodukten. Oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne. 


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