Haben Sie einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Co.?

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Das Weihnachtsfest rückt näher und für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld - auch in Form eines 13. Gehalts - bereits fest eingeplant. Auch ein Urlaubsgeld und zusätzliche Sonderleistungen können durch den Arbeitgeber gewährt werden - doch besteht ein Anspruch auf diese Leistungen? Und kann der Arbeitgeber diese einfach stoppen?

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld und ähnliche Leistungen?

Es bleibt hier zunächst festzuhalten, dass ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Zusatzleistungen, sei es das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Treueboni, nicht besteht.

Ein Anspruch auf solche Sonderleistungen kann sich jedoch zunächst aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder nach Anwendung des für Sie geltenden Tarifvertrages herleiten lassen. Sollten die Voraussetzungen dieser Regelungen vorliegen, so haben Sie tatsächlich einen Anspruch auf die Leistungen und Ihr Arbeitgeber kann Ihnen diese nicht einfach vorenthalten. Ob es jedoch in Ihrem Fall eine entsprechende Regelung gibt und ob deren Voraussetzungen erfüllt sind bedarf einer genauen Durchsicht dieser Verträge und kann hier nicht pauschal beurteilt werden.

Besteht ein Anspruch auch ohne vertragliche Regelungen?

Tatsächlich kann Ihnen jedoch auch ein Anspruch auf Sonderleistungen zustehen, auch wenn eine vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Denn der Anspruch kann sich zudem aus einer Gesamtzusage oder im Rahmen einer betrieblichen Übung ergeben, von denen sich der Arbeitgeber nicht so einfach lösen kann.

Eine Gesamtzusage ist dabei das einseitige Vertragsangebot Ihres Arbeitgebers, mit welchem er Ihnen eine zusätzliche Leistung in Aussicht stellt. Dieses Vertragsangebot bedarf dabei keiner ausdrücklichen Annahme, weil der Arbeitgeber in der Regel auf diese verzichtet - es genügt hier, wenn Sie wie gewohnt weiterarbeiten und die Leistung entgegennehmen. Die Gesamtzusage erfolgt dabei auf verschiedenste Weisen, so in etwa in Form einer Mitteilung über das betriebsinterne Intranet oder durch einen Aushang am schwarzen Brett. Die Arbeitnehmer müssen in der Lage sein, von der Gesamtzusage Kenntnis zu erlangen.

Hiervon zu unterscheiden ist die betriebliche Übung. Eine solche betriebliche Übung liegt vor, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Leistung gewährt und diese regelmäßig wiederholt, so dass Sie davon ausgehen können, diese Leistung auch in Zukunft zu erhalten. Die betriebliche Übung schützt dabei insbesondere das Vertrauen darauf, dass sich Ihr Arbeitgeber in Folge der regelmäßigen Zahlungen auch zukünftig rechtlich binden will. Hiervon ist - insbesondere bei jährlichen Leistungen wie dem Weihnachtsgeld - auszugehen, wenn die Leistung in drei aufeinander folgenden Jahren erbracht wird. Sollten sie also die letzten drei Jahre eine zusätzliche Leistung wie das Weihnachtsgeld erhalten haben, so könnte hierdurch bereits eine betriebliche Übung in Betracht kommen.

Kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung verhindern?

Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer betrieblichen Übung aber durchaus verhindern. Denn die betriebliche Übung schützt das Vertrauen in die Fortgewährung der Leistung. Sofern Ihr Arbeitgeber die Leistung daher explizit freiwillig erbringt, können Sie in der Regel nicht darauf vertrauen, dass Sie auch im nächsten Jahr eine entsprechende Leistung erhalten. Es gilt dabei auch hier, den Arbeitsvertrag genau zu prüfen, denn die Freiwilligkeit solcher Sonderleistungen kann bereits im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Hierbei kommt es jedoch auf die genaue Formulierung an, so dass das Entstehen einer betrieblichen Übung dennoch möglich bleibt.

Doch auch durch einen Widerruf kann Ihr Arbeitgeber die Fortsetzung der Leistung stoppen, dieser Widerruf muss jedoch bereits im Vorfeld der Sonderleistung vereinbart worden sein. Zwar besteht in diesen Fällen tatsächlich zunächst ein Anspruch auf die zukünftige Gewährung der Leistung, Ihr Arbeitgeber kann sich jedoch unter Bezug auf sein Widerrufsrecht von dieser Verpflichtung lösen. Doch auch hier gilt es auf die genaue Formulierung des Vorbehalts zu achten, so dass dieser mitunter nicht wirksam vereinbart worden ist.

Kann sich der Arbeitgeber einseitig von der Leistung lösen?

Sollte durch die regelmäßige Gewährung der Leistung eine betriebliche Übung entstanden sein und hat sich der Arbeitgeber nicht wirksam einen Widerruf vorbehalten so kann er sich nicht einseitig von dieser Verpflichtung lösen. Die betriebliche Änderung sorgt für eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages, welche nur durch eine einvernehmliche Änderung oder im Rahmen einer Änderungskündigung aufgehoben bzw. beendet werden kann. Dies kann den Arbeitgeber durchaus vor Probleme stellen. Denn je nachdem, ob in Ihrem Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf eine solche Änderungskündigung mitunter einer sozialen Rechtfertigung. Dies führt letztlich zu einer Begrenzung auf betriebliche Gründe und diese müssten im Zweifelsfall entsprechend dargelegt werden. Doch auch eine Betriebsvereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und - sofern vorhanden - dem Betriebsrat kann die Beendigung und Ablösung der betrieblichen Übung zur Folge haben.

Fazit

Ein gesetzlicher Anspruch auf den Erhalt von Sonderleistungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, besteht grundsätzlich nicht. Jedoch kann ein solcher Anspruch durchaus in Betracht kommen, sofern Ihr Arbeitgeber solche Leistungen regelmäßig erbringt und diese nicht durch Vorbehalte beschränkt. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht lässt sich daher zwar nicht pauschal beurteilen, kann jedoch bei einer gemeinsamen Durchsicht der entsprechenden Vertragsunterlagen überprüft werden.

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