Häuslebauer aufgepasst – Fertigstellungstermin und Vertragsstrafe vereinbaren!

  • 2 Minuten Lesezeit

Verbraucherschützendes neues Baurecht seit 2018

Seit dem 1.1.2018 gilt das neue Baurecht. Es wurden etliche neue Regelungen zum Thema Bauvertrag in das BGB eingeführt. Viele dieser Vorschriften dienen dem Schutze der Verbraucher als Bauherren. Gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 650k Abs. 3 BGB muss der Verbraucherbauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks oder, wenn dieser Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Verbraucherbauverträge sind nach der Definition in § 650i BGB Verträge, durch die ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Die anwaltliche Praxis sieht jedoch anders aus

Die Praxis des Anwaltes für Baurecht zeigt – nach mittlerweile über 2 Jahren Geltung des neuen Baurechts –, dass nach wie vor in den meisten Bauverträgen keine konkreten Aussagen zum Fertigstellungszeitpunkt zu finden sind. 

Wird im Bauvertrag ein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart, so kommt das Unternehmen mit Ablauf des Termins - automatisch – ohne Mahnung in Verzug. Vertragsstrafen beginnen am Tag nach dem Fertigstellungstermin zu laufen. Dies wollte der Gesetzgeber erreichen. Findet sich kein konkreter Fertigstellungstermin im Vertrag, muss der Bauherr nach Fälligkeit (wann die Werkleistung fällig ist, ist oft schwer einzuschätzen) mahnen, um den Unternehmer in Verzug zu setzen. Erst dann können Verzugsschäden geltend gemacht werden.

Bauzeitüberschreitungen bedeuten für die Bauherren allerdings häufig nicht unerhebliche Mehrkosten: Die finanzierende Bank verlangt für noch nicht abgerufene Darlehen Bereitstellungszinsen oder die Bauherren müssen länger als geplant Miete für die Wohnung zahlen.
 
Ist der Bauunternehmer mit der Fertigstellung in Verzug, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Bauherr ist jedoch im Prozess für alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches beweisbelastet, insbesondere für den Eintritt des Verzuges. Die Beweisführung bereitet häufig Schwierigkeiten, wenn kein konkreter Fertigstellungstermin im Bauvertrag angegeben wurde. Abgesehen davon ist ein gerichtliches Verfahren zeit- und kostenintensiv.

Daher der Tipp vom Anwalt für Baurecht: Fertigstellungszeitpunkt konkret festlegen und Vertragsstrafe vereinbaren

Es ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dringend anzuraten, im Vertrag einen konkreten Fertigstellungszeitpunkt und eine Vertragsstrafe für den Fall der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerks zu vereinbaren.

Für Fragen rund um Bauvertrag, Bauzeitüberschreitung und daraus resultierende Schadensersatzansprüche berate ich Sie gern.

Ihr Rechtsanwalt Markus Erler

Der Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar, der eine konkrete Beratung des Einzelfalls nicht ersetzen kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Erler

Beiträge zum Thema