Häusliche Gewalt: Diese Rechte haben Sie als betroffene Person

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Häusliche Gewalt zeigt sich in vielen Formen. Hierunter zählt z.B. der körperliche und sexuelle Übergriff in der Ehe, Beziehung oder Lebenspartnerschaft. Aber auch psychische und soziale Gewalt, wie Drohungen, ständige Kontrolle oder Beleidigungen gehören zur häuslichen Gewalt. Viele Betroffene kennen ihre Rechte nicht. Neben der strafrechtlichen Verfolgung des Täters gibt es nämlich auch zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten. 

Welche Tatbestände werden bei der häuslichen Gewalt verwirklicht? 

Häusliche Gewalt ist kein eigener Tatbestand im Strafgesetzbuch. Vielmehr setzt sich die häusliche Gewalt aus einzelnen Delikten zusammen. Hierunter fallen beispielsweise die Beleidigung gemäß § 185 StGB, die Körperverletzung gemäß § 223 StGB oder aber die Vergewaltigung gemäß § 177 StGB. 

Welche strafrechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene? 

Betroffene von häuslicher Gewalt können einen Strafantrag sowie Strafanzeige bei der Polizei stellen. Diese ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzunehmen. Sollte es zu einem körperlichen Übergriff gekommen sein, empfiehlt es sich zudem im Hinblick auf die Beweissicherung, dies durch einen Arzt dokumentieren zu lassen. 

Nach Anzeigenerstattung werden Betroffene als Zeugen bei der Polizei vorgeladen. Im Anschluss prüft dann die Staatsanwaltschaft, ob die Beweismittel (Zeugenaussage und eventuelle Arztberichte) ausreichen, um eine Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. 

Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, kann gegen diese Einstellung Beschwerde eingelegt werden. 

Welche zivilrechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene? 

Neben den strafrechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene auch zahlreiche zivilrechtliche Möglichkeiten, um sich vor dem Täter zu schützen. 

  1. Wohnungszuweisung: Die zeitweise Wohnungsüberlassung gemäß § 2 GewSchG ermöglicht es Betroffenen, die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit alleine zu nutzen. Sofern Sie verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, kann eine Zuweisung der Ehewohnung auch gemäß § 1361 b BGB erfolgen. Eine Verweisung zugunsten des Kindes kann zudem nach § 1666 BGB ausgesprochen werden. 
  2. Schutzanordnung: Ferner können Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG durch das Gericht angeordnet werden. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen z.B. dass kein Kontakt mehr aufgenommen werden darf, weder persönlich noch durch Telekommunikationsmittel oder die Anordnung, sich nicht der Wohnung oder Arbeitsstelle zu nähern. Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann erneut zur Anzeige gebracht werden, ferner kann die Zahlung eines Ordnungsgeldes beantragt werden. 
  3. Schadensersatz und Schmerzensgeld: Zudem haben Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Schadensersatz umfasst den Ersatz von Vermögensschäden wie z.B. die Kosten einer ärztlichen Behandlung oder Ersatz von beschädigter Kleidung und Gegenständen. Schmerzensgeld dient dem Ausgleich von Schäden wie Verletzungen und Demütigungen. 
  4. Sorgerecht: Kinder werden von der erlebten Gewalt beeinträchtigt. Um weitere Gefährdungen des Kindes zu vermeiden, kann das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte elterliche Sorge beim Familiengericht beantragt werden. 
  5. Umgangsrecht: Besteht für die Kinder die Gefahr einer weiteren Misshandlung oder sind diese durch die erlebte Gewalt beeinträchtigt, kann beim Familiengericht ein Antrag auf zeitweilige oder unbegrenzte Aussetzung der Umgangskontakte gestellt werden. 

Wie verhalten Sie sich als betroffene Person richtig? 

Auf keinen Fall sollten Sie die häusliche Gewalt hinnehmen. Neben der Polizei gibt es zahlreiche Ansprechpartner vor Ort wie beispielsweise Frauenhäuser. Opferorganisationen wie der Weisse Ring e.V. bieten ebenfalls Hilfe an und ermöglichen die Beratung bei einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt.

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixel-Shot

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