Haftstrafe für Raser im Auto

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Haftstrafe für Raser im Auto

Ein ausländisches Urteil kann in Deutschland vollstreckt werden. Man kann es kaum fassen: Der Betroffene wurde in der Schweiz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Abzug der bereits abgesessenen Untersuchungshaft verurteilt. Der Rest der Strafe ist nach dem schweizerischen Urteil zu verbüßen.

Der Betroffene war bei der Urteilsverkündung in der Schweiz nicht anwesend. Er war am 14.07.2014 mit seinem Fahrzeug der Marke BMW bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h pro Stunde mit einer Geschwindigkeit von 135 Kilometer pro Stunde durch den Gotthard Tunnel gefahren.

Das hat ihm aber alleine nicht gereicht, er hat dabei 10 Überholmanöver vorgenommen, von insgesamt 15 Fahrzeugen. Weitere 5 Überholmanöver führte er im Piottino-Tunnel durch.

Auf den schweizerischen Autobahnen gilt ein Tempolimit von 120 km/h pro Stunde. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h pro Stunde weiter. Die Polizei hatte seine Verfolgung aufgenommen, er versuchte, der Polizei zu entkommen.

Zu diesem Sachverhalt kamen drei weitere erhebliche Geschwindigkeitsverstöße am 12.07.2014 auf schweizerischen Autobahnen hinzu.

Der Betroffene hat seinen Wohnsitz in Deutschland.

Aufgrund der Verurteilung stellte das schweizerische Bundesamt für Justiz bei den deutschen Behörden den Antrag, die Strafe gegen den deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zu vollstrecken.

Das Landgericht Stuttgart hat das zunächst einmal abgelehnt und zwar mit Beschluss vom 15.03.2018. Als Begründung führte es aus, dass ein solches Verhalten in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu werten sei. Hier sei nur eine Geldbuße zu verhängen. Deshalb sei die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Hinblick darauf unverhältnismäßig. Die Vollstreckung eines in der Schweiz ergangenen Urteils widerspreche wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG Stuttgart hat den Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Deutschland für zulässig erklärt.

Dabei führt das OLG Stuttgart aus, dass das schweizerische Urteil zwar in Abwesenheit des Betroffenen ergangen sei, der Verurteilte habe aber Kenntnis vom Verfahren gehabt. Er habe nämlich vom schweizerischen Gericht Ladungen erhalten, mit Hinweisen darauf, welche Folgen sein Nichterscheinen haben könnte. Dennoch habe er unentschuldigt bei Gericht gefehlt.

Es sei sogar ein Pflichtverteidiger bestellt worden, der an den Verhandlungen in der Schweiz teilgenommen habe. Auch habe der Pflichtverteidiger einen Schlussvortrag für den Verurteilten gehalten.

Das OLG verweist auf das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, wonach auch dann eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in Deutschland vollstreckt werden kann, wenn in Deutschland aufgrund des geahndeten Verhaltens nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Hier in Deutschland machte ein weiteres Urteil Aufsehen: Das Landgericht Berlin hatte nämlich zwei Männer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, nach einem illegalen Autorennen mit einem tödlichen Ausgang.

Der BGH hat das Urteil des Landgerichtes Berlin nun aufgehoben, weil der BGH meinte, aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs sei die Annahme eines Vorsatzes nicht gegeben.

In diesem Fall war es so, dass die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten in Berlin entlang des Kurfürstendamm ein Autorennen veranstalteten. Das war ganz spontan, in dessen Verlauf fuhren sie bei Rotlicht und bei einer Geschwindigkeit von 139-149 km/h bzw. 160-170 km/h in den Bereich der Kreuzung ein.

In diesem Kreuzungsbereich fuhr ein Pkw-Fahrer, bei Grünlicht. Dieser Pkw-Fahrer wurde von den Angeklagten erfasst und erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Hier hat der BGH das Urteil des Landgerichtes insgesamt aufgehoben, weil die Verurteilung wegen Mordes und somit die Freiheitsstrafe keinen Bestand haben könne, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen sei. Das Landgericht Berlin hatte nämlich festgestellt, dass es sich um ein vorsätzliches Tötungsdelikt handeln würde. Der BGH-Senat wies aber darauf hin, dass das zu dem Unfall führende Geschehen bereits in Gang gesetzt war, nämlich das Autorennen, sodass in dem Moment, als es zum Unfall kam, die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern. Sie seien absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren. Man könne deshalb nicht von einem Tötungsvorsatz ausgehen.

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