Haftung bei EC-Karten- und Kreditkartenmissbrauch:

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Kontoinhaber/Geschädigte aufgepasst!

1. Ausgangslage:

Gerade in der Urlaubszeit kommt es vermehrt zum Verlust und dem Missbrauch von EC- und Kreditkarten durch Kriminelle.

2. Haftungsverteilung:

Soweit die PIN vom Karteninhaber sorgfältig verwahrt wurde und auch keinem Dritten die Nutzung der Karte und den Zugang der Daten erlaubt hat, ist die Rechtslage relativ eindeutig:

§ 675 u BGB regelt, dass bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang die Bank keinen Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Kunden hat und die Kontobelastung i.E. rückgängig machen muss ("Aufwendungsersatzanspruch des Kunden").

3. Verteidigungsstrategie der Banken:

Banken und und andere Finanzdienstleister tragen jedoch spätestens im Prozess regelmäßig vor, ihr System sei relativ sicher und Verfügungen ohne die richtige Eingabe der PIN unmöglich. Hieraus schließt die Finanzindustrie den Schluss, der Karteninhaber habe die Abhebung am Geldautomaten oder die Transaktion am POS grob fahrlässig verursacht. 

4. Rechtslage:

Die Gesetzeslage indes ist klar: Der Kunde haftet nur dann für den ganzen Schaden, wenn er grob fahrlässig die Pflicht verletzt hat, die PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 

Doch der Gesetzgeber geht noch weiter. So regelt § 675 v Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Kunde selbst dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bank hat, wenn personalisierte Sicherungsmerkmale - so die PIN - nicht sicher aufbewahrt worden sind. Die Haftung des Kunden beträgt hier lediglich bis zu € 150,00.-.

Selbst wenn der Kunden seine PIN mit sich geführt hat, haftet er somit grundsätzlich höchstens in Höhe von  € 150,00.- (!). Er muss diese auch nicht zwingend unmittelbar nach Erhalt auswendig lernen und sodann vernichten.

5. Auskunftsanspruch des Kunden:

Außerdem hat der Kunde einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft des technischen Verfahrens, welches dem Einsatz und der Nutzung der Karte zu Grunde liegt. Dem gesellt sich ein Anspruch auf lückenlose Vorlage der Abhebungsprotokollierung hinzu. Dies selbst dann, wenn die Abhebung an ausländischen Geldautomaten erfolgte.

Rechtsberatung bundesweit:

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, erzielte wiederholt Erfolge gegenüber Banken bei der missbräuchlichen Verwendung von Karten. Wir vertreten Bankkunden bundesweit bei der missbräuchlichen Verwendung von Scheck- und Kreditkarten.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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