Haftung des Geschäftsführers bei unwirksamer Nachrangabrede Kaussen-Lingens Verwalt. GmbH - OLG Köln bestätigt Haftung

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Worum geht es ?

Wir vertreten eine Reihe von Anlegern, die Nachrangdarlehensverträge in der Größenordnung von 5 - 6 stellig abgeschlossen haben, mit der Kaussen-Lingens Verwaltungs GmbH. Die Gesellschaft sammelte bei Kleinanlegern Nachrangdarlehen ein und konstruierte das Produkt dergestalt, dass mit der Sicherheit und Kontrolle der Anlage , durch Einschaltung einer Treuhänderin geworben wurde. Die Treuhänderin war die Ehefrau des Geschäftsführers und selbst an Anwältin tätig. Man sammelte auf diese Art und Weise ca. 10 Mio. € Anlegergelder ein, die für den Erwerb neuer Immobilien und Bestandserhaltung bestehender Immobilien verwendet werden sollten. Die Darlehensverträge enthielten eine Nachrangklausel, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellte, da intransparent. Dieses führte dazu, dass ein nicht genehmigtes Einlagengeschäft vorlag, und die Gesellschaft die Einlagen ( Anlegergelder) zurückerstatten musste, was sie nicht konnte. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Geld ist ja nie weg - es hat immer ein Anderer.    

Die Anleger, überwiegend betagte Rentner, denen das Produkt als sichere Anlage in Immobilien verkauft wurde, verklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gemeinsam mit uns den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Dieser wurde in Anspruch genommen auf Schadensersatz - als Vertretungsorgan - wegen der verwendeten unwirksamen Nachrangabrede, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Das Landgericht bejahte zunächst die (seine) örtliche Zuständigkeit gemäß Art. 7 EuGVVO, trotz Wohnort des beklagten Geschäftsführers in Würselen. Grund dafür ist oder war, dass er als Geschäftsführer einer mit Sitz in Deutschland tätigen Gesellschaft bestellt war. Er wurde daher von Deutschland aus als Geschäftsführer tätig.

Das Landgericht bejahte den Anspruch gegen den Geschäftsführer mit der Begründung, dass § 32 Abs. 1 KWG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist und der Beklagte zumindest in fahrlässiger Weise gegen die Erlaubnispflicht des § 32 KWG verstoßen hat. Es liege ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vor, denn es wurden Einlagen entgegen genommen. Es handelte sich bei dem als Nachrangdarlehen “verkleideten Geldern” um Einlagen, da die Nachrangabrede intransparent und damit unwirksam war.

Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 14.06.2023 zu dem Az. 13 U 17/23 (auf die Berufung des Beklagten) das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Aachen. Der Senat bestätigte, dass der Anwendungsbereich der Nachrangabrede nicht hinreichend klar umrissen ist und dieses bereits in einem parallelen Rechtsstreit durch das OLG Köln bereits entschieden wurde. Aus der Überschrift der Klausel im Vertrag mit “Qualifizierter Rangrücktritt” geht selbst keine hinreichende Erklärung hervor, was qualifiziert sein soll. Die Klausel enthält die Regelung, dass die Zahlung der Gesellschaft an den Anleger dann nicht erfolgen kann, wenn dadurch ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt wird. 

Die unwirksame Klausel bestand aus zwei Regelungsblöcken in Ziffer 7 a und 7 b. In Ziffer 7 a stellt sich in Bezug auf Ziffer 7 b die Frage, in welchem Umfang, andere Darlehen im Rang der Rückzahlung gegenüber Ansprüchen der Darlehensgeber / Anleger vorrangig sind, bzw. der Nachrang zu Lasten der Darlehensgeber greift.

Ein durchschnittlicher Verbraucher kann nicht erkennen, wann die Klausel des qualifizierten Rangrücktritts gelten soll, und wann ein Grund für die Nichtauszahlung von Zinsen oder Rückzahlung des Darlehens vorliegen soll. Auch das Exposeé, so der Senat, ist nicht geeignet, die Intransparenz zu beseitigen. Insbesondere werden in dem Exposeé die Insolvenzeröffnungsgründe nur beispielhaft genannt. Vor allem wird die mit einem Rangrücktritt verbundene Wesensänderung des Darlehensvertrages von einem banktypischen Darlehen hin zu einer unternehmerischen Beteiligung nicht deutlich genug offenbart.

Das Verschulden des Geschäftsführers für die unwirksame Nachrangabrede entfällt nicht dadurch, dass er einen Rechtsanwalt mit dem Entwerfen der Nachrangklausel beauftragt hat. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, auf den sich der beklagte Geschäftsführer auch hier berufen hat. Der Beklagte hat sich zwar, so der Senat, die Klausel durch einen Anwalt entwerfen lassen, er hat sich aber nicht das Ergebnis der Überprüfung in Gestalt eines schriftlichen Gutachtens präsentieren lassen. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass dieses Inhalt des Auftrags an den Anwalt war. Das Gutachten hat den Zweck, so der Senat, dass der Mandant (hier der beklagte Geschäftsführer) erkennen kann, wie sorgfältig sich der Anwalt mit der Frage der Wirksamkeit der Nachrangabrede, die ja das Einlagengeschäft ausschließen sollte, auseinandersetzt oder nicht.

Eine absolut logische Begründung, die hoffentlich auch durch andere Obergerichte (die sich im bayrischen Raum befinden) bald geteilt wird, andernfalls muss und wird sich der BGH mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.

Fazit : es lohnt sich auch andere Haftungsgegner wie den Geschäftsführer in Augenschein zu nehmen bei unwirksamen Nachrangabreden, wie dergestalt.

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