Haftung für Affiliate-Partner

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Affiliate-Marketing ist eine Zusammenarbeit zwischen einem Verkäufer und einem Webseitenbetreiber.

Im Rahmen dieser Partnerschaft stellt der Betreiber der Website dem Verkäufer Werbemöglichkeiten auf seinen Seiten zur Verfügung. Diese werden vom Verkäufer mit entsprechenden Inhalten gefüllt, um die Zielgruppe  auf der Partnersite anzusprechen. Der Websitebetreiber erhält im Gegenzug eine Provision, die sich nach verschiedenen Kriterien wie Werbezeitraum, pro Tausend Werbeeinblendungen, Klick, gewonnenen Kontakt oder eingegangene Bestellung richtet.

Neben datenschutzrechtlichen Fragestellungen stellen sich haftungsrechtliche Fragen.

Mit Urteil vom 26.01.2023 (I ZR 27/22) hat nun der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil zur Haftung für Affiliate -Partner gefällt.

Er hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen des von der Beklagten zu 1 betriebenen Amazon-Partnerprogramms steht es Dritten, sogenannten Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote der Verkaufsplattform zu setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 warb ein Affiliate auf seiner Webseite. Die Klägerin hält die Werbung des Affiliates für irreführend und hat die Beklagten, denen der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates fehlt es im Streitfall an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 dar.

Es fehlt im Streitfall auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch die Beklagte zu 1. Der Affiliate wird bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Die Beklagte zu 1 musste sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern, weil sie mit dem Produkt des Affiliates ihren Geschäftsbetrieb nicht erweitert hat.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei Fragen rund um Affiliate-Programme, insbesondere hinsichtlich Datenschutz und Haftung.

Foto(s): pexels.com/Pixabay


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