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Haftung für Verkehrsspiegel

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]An unübersichtlichen Einmündungen sind Verkehrsspiegel angebracht, die Unfällen vorbeugen sollen. Doch der beste Verkehrsspiegel nutzt nichts, wenn er falsch ausgerichtet ist. Das musste ein Autofahrer erfahren, den auch ein gewissenhafter Blick in den Verkehrsspiegel nicht vor einem Unfall bewahrte. Denn der Spiegel war wegen eines kleinen Mastknicks falsch eingestellt. Als der Fahrer einbog, stieß er deshalb mit einem Auto zusammen. Vom Land forderte er Schadensersatz, weil es gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Der Spiegel sei weder ausreichend kontrolliert noch rechtzeitig repariert worden.

Zunächst musste das Oberlandesgericht Saarbrücken klären, wer für den Verkehrsspiegel zuständig ist. Grundsätzlich gilt: Das Land ist als Träger der Straßenbaulast für die Verkehrssicherung zuständig. Den Straßenverkehrsbehörden und den Polizeibehörden obliegt die Verkehrsregelung. Weil ein Spiegel rechtlich ein Sicherungsmittel und kein Verkehrszeichen ist, bestätigte das Gericht die Zuständigkeit der Straßenbaubehörden. Deren Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf Straßen und alle Einrichtungen am Straßenrand. Dazu zählt ein Verkehrsspiegel, bei dem sowohl in der Substanz als auch bezüglich seiner Funktionalität gewährleistet sein muss, dass von ihm keine Gefahr ausgeht.

Dann hatten die Richter zu beurteilen, ob das Land seine Kontrollpflicht erfüllt hatte. Der Mastknick war fünf Tage zuvor bei einem Verkehrsunfall entstanden und bei einer normalen Kontrolle kaum erkennbar. Weil zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall noch ein Wochenende lag, lehnte das Gericht einen Pflichtverstoß ab. Der Straßenbaulastträger muss nicht täglich Kontrollen durchführen. Seine Kontrollpflicht besteht im Rahmen der Zumutbarkeit, sodass wegen des zeitlichen Ablaufs noch kein Verstoß vorlag. Daher wiesen die Richter die Berufung des Autofahrers zurück.

(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 04.05.2010, Az.: 4 U 272/09 - 76; 4 U 272/06)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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