Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer

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Die D&O-Versicherung des GmbH-Geschäftsführers gibt in der Regel keinen Deckungsschutz wegen Haftungsansprüchen bei sorgfaltswidrigen Zahlungen nach dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Jeder Geschäftsführer einer GmbH sollte wissen, dass er für seine Geschäftsführertätigkeit zwar grundsätzlich versichert ist, diese Versicherung aber nicht jeden Fall von Haftungsansprüchen erfasst. Der Geschäftsführer kann also für bestimmte Haftungstatbestände mit dem eigenen Portemonnaie zur Kasse gebeten werden. 

Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz und der bestellte Insolvenzverwalter kommt zu dem Ergebnis, dass Sie nach dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, Zahlungen für die Gesellschaft vorgenommen haben, so wird er diese von Ihnen aus eigener Tasche zurückfordern. Dieses kann schnell auf eine Forderung in Höhe von mehreren hunderttausend Euro hinauslaufen. Diesen Schaden aber übernimmt Ihre D&O-Versicherung dann nicht.

Der Geschäftsführer muss nach dem GmbH-Gesetz sein Geschäftsgebaren an dem Verhalten eines ordentlichen Geschäftsmannes ausrichten. Das heißt, dass er unter anderem so sorgfältig und rechtstreu handeln muss, dass weder ein Dritter noch die Gesellschaft durch sein Verhalten geschädigt werden. Insbesondere in der Krise der Gesellschaft ist diese Vorgabe zu beachten. Denn gerät die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten oder übersteigen die Schulden die Einnahmen, so darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr veranlassen, die nicht ausschließlich der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen. Das heißt, dass Strom, Wasser und Gehälter bezahlt werden, aber keine anderen, die Gläubiger benachteiligenden Zahlungen mehr vorgenommen werden dürfen. Denn andere Zahlungen können durch den Insolvenzverwalter als verbotswidrige Zahlungen zurückgefordert werden. Diese Zahlungen aber können schnell in die hunderttausende von Euro gehen. Diese muss der Geschäftsführer dann aus seinem Privatvermögen zahlen. 

Obwohl die D&O-Versicherungen den Schutz des Geschäftsführers bezwecken, sind solche Vorgänge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Versicherungsgesellschaften begründen diesen Ausschluss damit, dass der Schadensersatzanspruch, den der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft geltend machen kann, sich von anderen Schadensersatzansprüchen unterscheidet. Dieser Anspruch würde allein den Gläubigerinteressen der Gesellschaft dienen und die Interessen der Gesellschaft nicht berücksichtigen. Denn die Gesellschaft werde durch die verbotswidrige Vornahme der Zahlungen frei von den ihr gegenüber bestehenden Forderungen. Einen Vermögensschaden habe die Gesellschaft daher selbst nicht. Diesen Vermögensschaden erleiden nur die Gläubiger der GmbH, welche in der Insolvenz nur noch eine geringere Quote erhalten. Die D&O-Versicherung soll allerdings vor Schadensersatzansprüchen schützen und gerade nicht den Gläubigerinteressen dienen. 

Hinzu kommt, dass die Versicherung anders als bei anderen Ansprüchen gegen den Gegner nicht sämtliche, bei anderen Ansprüchen zur Verfügung stehenden Einwendungen geltend machen kann. So ist eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Geschäftsführer aufgrund einer gemeinsamen Geschäftsführung ausgeschlossen. Auch ist der Einwand, der GmbH selbst sei kein Schaden entstanden ausgeschlossen. Damit aber sind die Verteidigungsmöglichkeiten der Versicherung stark eingeschränkt. Da eine Verteidigung daher nicht umfassend erfolgen kann, schließen die Versicherungen den Schutz bei Ansprüchen wegen verbotswidriger Zahlungen in der Insolvenzreife aus. Der Geschäftsführer muss in diesen Fällen auf sein Privatvermögen zurückgreifen.

Zu ergänzen ist, dass es sich nicht nur um verbotswidrige Zahlungen handelt, sondern auch die passive Entgegenahme von Einzahlungen auf dem Geschäftskonto, sofern dieses im Soll geführt wird, zu den verbotswidrigen Zahlungen zählt. 

Befindet sich Ihre Gesellschaft daher in einer finanziellen Krise, so achten Sie unabdingbar auf ordnungsgemäßes, gesetzkonformes Verhalten und nehmen Sie lieber rechtliche Beratung in Anspruch als im Insolvenzfall selbst zur Kasse gebeten zu werden. 

Wir beraten Sie schon in dem Moment des Eintrittes der Krise und helfen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung, bevor der Insolvenzverwalter Sie mit leuchtenden Augen empfängt. Vereinbaren Sie daher lieber zu früh einen Beratungstermin, als dass Sie nachher „Haus und Hof“ durch unachtsames Verhalten verlieren. 

Sie erreichen uns montags bis freitags von neun bis achtzehn Uhr unter der angegebenen Rufnummer oder per E-Mail.



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