Neue Haftungsfalle für Geschäftsführer

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Neue Haftungsfalle für Geschäftsführer: Bußgeld bei unterlassener Meldung zum Transparenzregister

Von Rechtsanwältin & Steuerberaterin Elisa Roggendorff & Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

 Die Mitteilung des sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten zum Transparenzregister ist leider kein bürokratischer „Papiertiger“ mehr, sondern eine bußgeldbewehrte Pflicht.

 

Rechtliche Ausgangslage: Wann greift die Meldepflicht nach § 20 GwG?

Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

 

 Bußgeld auch bei fahrlässig vergessener Mitteilung?

Diese Pflicht ist seit 01.01.2020 aufgrund Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie v. 12.12.2019 - BGBl. I S. 2602 gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Ziff. 55 lit. d) GwG im Falle ihrer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung bußgeldbewehrt.

Das OLG Köln Beschluss vom 03.07.2020 - 1 RBs 171/20 hat nun sehr konkret Stellung dazu genommen, wann diese Pflicht leichtfertig nicht erfüllt wurde:

Leichtfertigkeit bezeichnet einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Sie liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und dasjenige außer Acht lässt, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH NJW 2008, 2516 [2517]; NStZ-RR 2015, 13; SenE v. 09.07.2019 - III-1 RBs 241/19; SenE v. 20.08.2019 - III-1 RBs 289/19; vgl. a. SenE v. 26.05.2020 - III-1 RBs 139/20).


Seine Informationspflicht leichtfertig gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister verletzt nach Auffassung des Senats „jedenfalls derjenige, der zu ihrer Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt.“ Ein solcher am Wirtschaftsleben Beteiligter wisse zwar, dass er nichts unternimmt bzw. habe - im Falle der evidenten Ungeeignetheit des Unternommenen zur Informationsbeschaffung - insoweit jedenfalls Möglichkeitskenntnis. Das führe im Hinblick auf die spezielle Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister mangels Kenntnis von der Existenz desselben für sich genommen noch nicht zu vorsätzlicher Begehung. Er unterlasse aber dasjenige, was sich nach Lage der Dinge jedem Verständigen unmittelbar aufdrängen muss und verhalte sich nach dem zuvor dargestellten Maßstab grob achtlos im Hinblick auf die Erfüllung der ihn treffenden Berufspflichten und damit auch im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht.

 

Wer haftet wann bei unterlassener Mitteilung?

Ein Geschäftsführer hat zu wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind und diese auch zu melden. Besonders betroffen sind hier Vorstände und Komplementäre bei Aktien- und Kommanditgesellschaften, weil bei diesen Gesellschaftsformen im Regelfall eine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nötig ist. Bei GmbHs hingegen ist eine Mitteilung an das Transparenzregister nicht erforderlich, sofern eine elektronisch hinterlegte Gesellschafterliste existiert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich bei GmbHs die wirtschaftliche Berechtigung nicht aus anderen Gründen, z.B. aus Treuhandverhältnis ergibt.

 

Fazit: Das Bußgeldrisiko hat sich wieder mal erhöht

Unterbliebene Mitteilungen können aktuell noch nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsamt hat sich bisher in diesen Fällen als kulant hinsichtlich der Bußgeldzumessung erwiesen.

Insgesamt reiht sich aber zu den vielfältigen Pflichten der Geschäftsführer/Vorstände/Komplementäre eine weitere hinzu. Bei der rechtlichen Einschätzung, ob Sie Geschäftsführern ihren Pflichten nachkommen, unterstützen wir Sie gerne:

 

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