Haftungsfalle Sozialversicherung

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Befreiungsmöglichkeiten von der Sozialversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, Unternehmergesellschaft (UG) und Limited (Ltd.)

Fehlerhafte Gestaltung des Gesellschafts- und Geschäftsführerdienstvertrages kann ungewollt und unbemerkt zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen, wodurch u.a. die Pflicht zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgelöst wird.

Gerade Existenzgründer sind häufig zu wenig mit den rechtlichen Grundlagen vertraut und gehen wie selbstverständlich davon aus, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei stets selbständig tätig und unterliege nicht der Sozialversicherung. Dies ist jedoch ein Irrtum, wie ich in diesem Beitrag aufzeigen werde.

Geht die Gesellschaft fälschlicherweise von einer Versicherungsfreiheit des geschäftsführenden Gesellschafters aus und entrichtet keine Sozialversicherungsbeiträge, hat eine Betriebsprüfung häufig gravierende Folgen. Eine dadurch ausgelöste Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann für die Gesellschaft existenzvernichtend sein.

Dies lässt sich u.a. durch geschickte Vertragsgestaltung vermeiden.

Lösungsmöglichkeiten und Haftungsfallen werden im Folgenden aufgezeigt.

Zur Sozialversicherung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung.
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht für alle Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und damit abhängige Arbeit verrichten. Dies kann auch die Geschäftsführer von GmbHs betreffen, wobei es hierbei neben einigen weiteren Faktoren auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankommt.

Befindet sich der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen er von der Gesellschaft sozial abhängig ist, besteht Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Stellt sich jedoch die Tätigkeit des Geschäftsführers als selbständige dar, entfällt die Versicherungspflicht.

Ob die vom Geschäftsführer verrichtete Tätigkeit als abhängige oder selbständige zu bewerten ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, aufgrund dessen er seinen Willen durchsetzen und die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann. Liegt eine solche beherrschende Stellung vor, handelt der Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein selbständiger Unternehmer. Als solcher muss er keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

In den folgenden Konstellationen beherrscht der Geschäftsführer die Gesellschaft:

  1. Kapitalbeteiligung von 50% oder mehr

    Ist der Geschäftsführer mit 50% oder mehr am Kapital der Gesellschaft beteiligt, übt er regelmäßig einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft aus.
    Aber auch bei einer Beteiligung von mehr als 50% gibt es Konstellationen, die zur Sozialversicherungspflicht führen können. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der geschäftsführende Gesellschafter die Anteile an der Gesellschaft als Treuhänder hält. Der zugrundeliegende Treuhandvertrag enthält häufig Weisungsbefugnisse und Zustimmungserfordernisse, die der Geschäftsführer zu beachten hat. Somit beherrscht nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber die Gesellschaft. Der Geschäftsführer kann daher trotz Kapitalmehrheit auf die Willensbildung in der Gesellschaft keinen Einfluss nehmen, was wiederum eine Sozialversicherungspflicht auslöst.

  2. Kapitalbeteiligung von weniger als 50%

    Ein Minderheitsgesellschafter, der mit weniger als 50% an der GmbH beteiligt ist, kann aufgrund seiner Kapitalbeteiligung keinen beherrschenden Einfluss ausüben. Eine Einflussnahmemöglichkeit des Geschäftsführers besteht allerdings über sein Stimmrecht. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine Sperrminorität, durch die er ihm nicht genehme und unliebsame Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann, beherrscht er die Gesellschaft.
    Hierbei ist zu beachten, dass sich die Sperrminorität nicht nur auf einen kleinen Bereich des Gesellschaftsverhältnisses beziehen darf. Kann der Geschäftsführer seine Sperrminorität nur bezüglich der Auflösung der Gesellschaft oder der Änderung des Gesellschaftsvertrages ausüben, wird er aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung von den Mitgesellschaftern kontrolliert. Er kann dann ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung, welche die alltäglichen Geschäfte betreffen, nicht unterbinden. Damit liegt eine Sozialversicherungspflicht vor.

    Die Sperrminorität mit sozialversicherungsbefreiender Wirkung kann durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages erreicht werden.
    Folgende Varianten sind denkbar, wobei diese nicht abschließend sind.

    Es kommt stets auf eine Einzelfallprüfung an, z.B.:

    • ¾ -Mehrheit

      Der Gesellschaftsvertrag sieht für Beschlüsse eine ¾ -Mehrheit vor.

      Beispiel: Die GmbH hat drei geschäftsführende Gesellschafter, welche die gleichen Anteile an der Gesellschaft halten, d.h. 33 1/3 %. Alle drei haben die gleichen Stimmrechte. Die Satzung der Gesellschaft sieht eine ¾-Mehrheit für Beschlussfassungen vor. Die von der Satzung geforderte ¾-Mehrheit bezieht sich auf die laufenden Geschäfte und nicht nur auf Grundlagenentscheidungen wie Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft. Hier kann der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer 1/3 -Beteiligung alle Beschlüsse, die ihm nicht genehm sind, verhindern.

    • Einstimmige Beschlussfassung

      Möglich ist auch eine Regelung in der Satzung, nach der die Gesellschafter die Beschlüsse einstimmig fassen müssen. Dadurch können Minderheitsgesellschafter unabhängig von der Höhe der Beteiligung Einfluss auf die Willensbildung in der Gesellschaft nehmen.

    • Ebenso kann in der Satzung geregelt werden, dass Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 25% nicht überstimmt werden dürfen.

In der Praxis ist bei derartigen Regelungen aber immer zu beachten, dass einstimmige Beschlüsse hohen Abstimmungsaufwand mit sich bringen und im Krisenfalle auch zu einer Blockade der Gesellschaft durch einen Gesellschafter führen können. Ähnlich verhält es sich mit Sperrminoritäten.

  1. Beherrschung der GmbH aufgrund tatsächlicher Verhältnisse

    Ergibt sich der beherrschende Einfluss des Gesellschafter-Geschäftsführers weder aus der Mehrheitsbeteiligung noch aus einer Sperrminorität, kann der Geschäftsführer dennoch die Gesellschaft beherrschen und von der Sozialversicherung befreit sein. Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss ermöglichen.

    Da jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist, ist eine Gesamtbetrachtung der gesellschaftlichen Verhältnisse erforderlich, um beurteilen zu können, ob ein beherrschender Einfluss und damit eine Sozialversicherungsfreiheit besteht.

    Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist auf die Ausgestaltung von Gesellschafts- und Geschäftsführerdienstvertrag und die tatsächlichen Verhältnisse in der Gesellschaft abzustellen. Den vertraglichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerdienstvertrag kommt hierbei erhebliche Bedeutung zu, da diese eine starke Indizwirkung entfalten. Gerade diese dienen als Beweis für die Position des Geschäftsführers in der Gesellschaft und dafür, wie seine Einflussnahmemöglichkeiten in der GmbH ausgestaltet sind.

    Zahlreiche Punkte sprechen im Rahmen der Gesamtbetrachtung für eine selbständige Tätigkeit oder aber indizieren eine abhängige Beschäftigung.

    Folgende Punkte indizieren eine selbständige Tätigkeit, die zur Befreiung von der Sozialversicherung führt:

    • Teilhabe des Geschäftsführers am unternehmerischen Risiko

      • … aufgrund von erfolgsbezogener Vergütung

        Die Reduzierung des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers bei schlechter wirtschaftlicher Lage kann als Indiz für die Übernahme des unternehmerischen Risikos gesehen werden.

      • … durch Bürgschaft des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

      • … falls der Geschäftsführer der GmbH ein Darlehen aus privaten Mitteln gewährt.

    • Freie Gestaltung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Tätigkeit

    • Eigenständige Festlegung des Urlaubs

    • Erfolgsabhängiges Gehalt

    • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB
      (Erlaubnis des Geschäftsführers, Geschäfte der GmbH mit sich selbst zu schließen)

    • Alleinvertretungsbefugnis

Folgende Regelungen indizieren ein Abhängigkeitsverhältnis und sind zu vermeiden, wenn eine Befreiung von der Sozialversicherung angestrebt wird:

    • Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers

    • Keine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB

    • Wettbewerbsverbote

    • Fixe Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Dauer der Tätigkeit

    • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    • Arbeitgeberzuschüsse im Krankheitsfall

    • Regelungen zum Urlaub im Dienstvertrag

    • Festes Jahresgehalt

    • Überstundenvergütung

    • Urlaubsgratifikation, Weihnachtsgeld

    • Abfindung bei Kündigung

    • Private Unfallversicherung zugunsten des Geschäftsführers

Da die o.g. Punkte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit sind, sollte die Gesellschaft darauf achten, möglichst viele Indizien für eine selbständige Tätigkeit zu verwirklichen und die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung zu vermeiden.

Vermeidung: Haftungsfalle Sozialversicherung

Wie bereits dargestellt, kann die falsche sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses für die Parteien weitreichende Folgen haben.
Die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bewegt sich oftmals im fünfstelligen Bereich. Auch wenn die Gesellschafter bei der Unternehmensgründung alles beachtet haben, ist jedoch zu bedenken, dass sich die Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft im Laufe der Zeit ändern können. Durch die Übertragung von Geschäftsanteilen oder betriebsbedingte Umstrukturierungen kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer plötzlich nicht mehr von der Sozialversicherung befreit sein und umgekehrt.

Dies ist beispielsweise bei der Unternehmensnachfolge von Bedeutung, wenn der Senior seinen Kapitalanteil auf den Junior überträgt und weiter im Unternehmen mitarbeitet. Es wird selten im Interesse des Senior-Chefs sein, ab Übergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation plötzlich Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Auch hier ist auf eine entsprechende vertragliche Gestaltung zu achten.

Dieses Risiko der Beitragsnachforderung lässt sich durch die Einholung von Rechtsrat vermeiden. Zusätzlich kann ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, § 7a Abs.1 SGB IV. Hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen zuständig.
Durch ein solches Verfahren lassen sich Zweifelsfälle gleich von Beginn an klären.

Bei der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens sollten Gesellschaft und Geschäftsführer stets darauf achten, widersprüchliche Angaben zu vermeiden. Kommt es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, legt das Gericht, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht entscheiden soll, bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse auch die Angaben aus dem Statusfeststellungsverfahren zugrunde.

Das oben Gesagte gilt auch für die Unternehmergesellschaft (UG), die Private Limited Company (Ltd.) und zahlreiche weitere europäische Kapitalgesellschaften mit Sitz bzw. Niederlassung in Deutschland.

Fazit:

Durch geschickte Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und des Dienstvertrages eines Geschäftsführers lässt sich meistens eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bewirken. Dabei können die individuellen Bedürfnisse eines Unternehmens gezielt berücksichtigt werden.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung ist sorgfältig abzuwägen, ob die unmittelbaren finanziellen Vorteile einer Sozialversicherungsbefreiung die damit verbundenen Nachteile (kein Arbeitslosengeld, keine Erwerbsminderungsrente und Rehamaßnahmen, u.a.) überwiegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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