Handel und Besteuerung von Kryptowährungen in Serbien

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Serbien hat als einer der ersten Staaten digitale Vermögenswerte gesetzlich reguliert und ermöglicht damit die sichere Ausgabe, den Erwerb, den Kauf und den Verkauf digitaler Vermögenswerte. Das Gesetz über digitale Vermögenswerte wurde Ende 2020 verabschiedet (im Folgenden: „Gesetz“) und ist seit dem 30. Juni 2021 in Kraft. Serbien hat sich hiermit als Vorreiter mit detailliertem materiellem und steuerlichem Regelwerk in Bezug auf dieses hochaktuelle Thema positioniert.

Diese Regulierung soll die Entwicklung von Innovationen ermöglichen, ausländisches Know-how und privates Kapital anziehen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Venture Capital und Crowdfunding für Start-ups ermöglichen.

Am Anfang werden wir die Art und Definition von digitalen Vermögenswerten und insbesondere von Kryptowährungen gemäß dem Gesetz in Serbien vorstellen.

Das Gesetz bietet eine breite Definition von digitalen Vermögenswerten als digitale Repräsentation von Werten, die digital gekauft, verkauft, getauscht oder übertragen und als Tauschmittel oder zu Anlagezwecken verwendet werden können, wobei digitale Vermögenswerte keine digitale Repräsentation von Fiat-Währungen und andere Finanzanlagen umfassen.

Es ist bemerkenswert, dass die Definition keinen Verweis auf eine Blockchain-Technologie oder verteilte Datenbanken enthält, was bedeutet, dass sie technologisch neutral ist und alle digitalen Vermögenswerte umfasst, unabhängig davon, auf welcher Technologie das spezifische digitale Eigentum basiert. Diese „technologieneutrale“ Definition könnte in der Praxis gewisse Unklarheiten in Bezug auf die Frage hervorrufen, was alles digitales Eigentum darstellt.

Das Gesetz unterscheidet ferner zwei Arten von digitalen Vermögenswerten: virtuelle Währungen (bzw. Kryptowährungen) und digitale Tokens.

Für diese Analyse relevant sind virtuelle Währungen, die gemäß dem Gesetz als digitale Vermögenswerte definiert sind, die nicht von einer Zentralbank oder Behörde ausgegeben oder garantiert werden, die nicht unbedingt an ein gesetzliches Zahlungsmittel gebunden sind und die kein Rechtsstatus von Geld oder Währung haben - die aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und die gekauft, verkauft, getauscht, übertragen und elektronisch gespeichert werden können.

Im Weiteren werden wir auf einige häufige rechtliche Fragen zu Kryptowährungen in Serbien eingehen:

Ist es sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erlaubt, Kryptowährungen in Serbien zu besitzen und damit zu handeln? Wie sieht die Verwendung von Kryptowährungen aus?

Sowohl natürliche als auch juristische Personen sind gesetzlich berechtigt, digitale Vermögenswerte (virtuelle Währungen bzw. Kryptowährungen und digitale Tokens) zu besitzen und damit zu handeln, ohne dass zuvor Genehmigungen oder Lizenzen eingeholt werden müssen.

Gemäß dem Gesetz kann man Kryptowährungen auf folgende Weise erwerben:

  • „Mining“ (das alleinige Mining ist nicht Gegenstand des Gesetzes),
  • Erstangebot digitaler Assets (sog. „ICO“ mit oder ohne genehmigtem „Whitepaper“),
  • Sekundärhandel mit digitalen Vermögenswerten (über Handelsplattformen, die von Dienstanbietern für digitale Vermögenswerte betrieben werden, oder auf dem OTC-Markt (Over the Counter).

Alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Kryptowährungen sollten entweder in Übereinstimmung mit den Gesetzen zur Regulierung von Zahlungsdiensten erfolgen, wenn sie in RSD ausgezahlt werden, und gemäß den Bestimmungen der serbischen Devisenvorschriften, wenn sie in Fremdwährungen erfolgen.

Die Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel ist verboten. Damit ein Verbraucher Zahlungen in virtuellen Währungen leisten kann, muss der Händler (Verkäufer) einen spezialisierten Dienstleister beauftragen, der sich mit der Annahme virtueller Währungen befasst. Der Dienstleister, der die Genehmigung der Nationalbank Serbiens für die angegebene Dienstleistung hat, überweist nur Dinar an den Händler und keine virtuellen Währungen, da juristische Personen und Unternehmer verpflichtet sind, über Bankkonten in Dinar zu operieren.

Darüber hinaus kann ein Zwangseinzug von Gläubigerforderungen gegenüber einem Unternehmen aus den digitalen Vermögenswerten des Unternehmens beglichen werden.

Welche Bedingungen muss eine juristische Person erfüllen, um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen erbringen zu können?

Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten, die vom Gesetz bezeichnet werden (im Folgenden: die „Dienstleistungen“), können nur von einem Dienstleister für digitale Vermögenswerte erbracht werden, der für die Erbringung solcher Dienstleistungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde, (Wertpapierkommission oder der Nationalbank) von Serbien lizenziert wurde.

Um die Lizenz für die Bereitstellung der Dienste zu erhalten, d. h. um ein Anbieter von Diensten für digitale Vermögenswerte zu werden, sollte der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • es muss in einer der Gesellschaftsformen gegründet werden, die durch das Gesellschaftsgesetz der Republik Serbien vorgeschrieben sind (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Partnerschaft oder Kommanditgesellschaft),
  • es muss das Mindestgrundkapital sicherstellen und aufrechterhalten (ab EUR 20.000 bis 125.000 je nach der beabsichtigten Dienstleistungserbringung),
  • mindestens die Hälfte des Mindestgrundkapitals muss als Geldeinlage gezeichnet werden.

Finanzinstitute unter der Aufsicht der Nationalbank Serbiens dürfen jeweilige Dienstleistungen nicht erbringen, und dürfen keine Nutzer dieser Dienstleistungen sein.

Im Gegensatz zur Erbringung von Dienstleistungen können Beratungsdienste im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten von einem lizenzierten Dienstleister für digitale Vermögenswerte oder von einer anderen Person (Unternehmen, Unternehmer oder Einzelpersonen, die zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß Sondervorschriften registriert sind) ohne besondere Lizenz erbracht werden. Nicht lizenzierte Beratungsdienstleister sind jedoch verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, dass sie Dienstleistungen ohne eine Lizenz erbringen, und diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Welche Steuern fallen beim Besitz und Handel mit Kryptowährungen an?

Unter Berücksichtigung der einschlägigen serbischen Rechtsvorschriften können folgende Steuern auf die Aktivitäten im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten anfallen:

  • Kapitalertragssteuer in Höhe von 15% für juristische Personen gemäß dem Körperschaftsteuergesetz für Gewinne, die eine juristische Person aus dem Verkauf oder einer anderen entgeltlichen Übertragung von digitalen Vermögenswerten erzielt (Dienstleister für digitale Vermögenswerte sind steuerbefreit, wenn sie die digitalen Vermögenswerte ausschließlich zum Zwecke des Weiterverkaufs erbringen).
    • Steueranreize bestehen, d.h. Ausschluss von Gewinnen in der Steuerbemessungsgrundlage, wenn die ausgewiesenen Veräußerungsgewinne im gleichen Steuerzeitraum in das Grundkapital einer anderen ansässigen Gesellschaft oder eines Investmentfonds investiert werden, dessen Geschäfts- oder Anlagetätigkeit in Serbien liegt.

  • Kapitalertragssteuer in Höhe von 15% für natürliche Personen gemäß dem Einkommensteuergesetz für Gewinne, die eine natürliche Person aus dem Verkauf oder einer anderen entgeltlichen Übertragung digitaler Vermögenswerte erzielt.
    • Es bestehen steuerliche Anreize, d. h. eine Steuerrückerstattung von 50% der gezahlten Kapitalertragssteuer, wenn eine natürliche Person innerhalb von 90 Tagen nach dem Verkauf ihrer digitalen Vermögenswerte die Mittel aus einem solchen Verkauf gemäß dem Gesetz in das Aktienkapital einer ansässigen Gesellschaft oder am Kapital eines Investmentfonds mit Sitz in Serbien investiert.

  • Erbschafts- und Schenkungssteuer für vererbte und verschenkte digitale Vermögenswerte unterliegen der Besteuerung mit einem Steuersatz von 0% (steuerfrei) bis 2,5 %, je nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen dem Erblasser oder dem Schenker und der/dem Steuerpflichtige/n nach dem Grundsteuergesetz.

Für mehr Informationen kontaktieren sie bitte: Tanja Glišić, Rechtsanwältin und Leiterin der Deutschen Praxis bei Doklestic Repic & Gajin unter tanja.glisic@doklestic.law

Foto(s): https://www.pexels.com/photo/coins-on-top-of-a-laptop-6770774/


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