Sind elektronische Signaturen in Serbien rechtsverbindlich?

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Da Geschäftsdokumente in elektronische Formen übergegangen sind, haben sich Unterschriften von Tinte zu elektronischen Darstellungen entwickelt. Elektronische Signaturen boten eine praktische Alternative für den Abschluss von Geschäften und die Durchführung von Rechtsgeschäften in dem sich ständig entwickelnden digitalisierten Geschäftsumfeld während der Coronapandemie und in Fällen, in denen sich die Parteien in verschiedenen Teilen der Welt befinden. Außerdem spart solche Unterzeichnungsmöglichkeit jede Menge Papierkram und Versandkosten. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die einfache elektronische Signatur (im Folgenden: „E-Signatur“) im jeweiligen Land des Unterzeichners rechtlich anerkannt und verbindlich ist, was wir im Anschluss für Serbien erkunden werden.

Die Natur der einfachen E-Signatur: Der digitale Handschlag

Die meisten Anbieter digitaler Signaturen sprechen von einfachen E-Signaturen, um diese von fortgeschrittenen oder qualifizierten E-Signaturen zu unterscheiden. Sie können in der Form erscheinen, die von den Softwareanbietern wie Adobe Sign oder DocuSign erstellt wurde, oder können in Form des Bildes der handschriftlichen Unterschrift dargestellt werden, die in das elektronische Dokument eingefügt wird.

Eine E-Signatur ist eine digitale Version einer herkömmlichen Unterschrift mit Feder und Tinte und:

  • hat Mindestanforderungen für den Abschluss von Geschäften und Geschäftstransaktionen,
  • macht keine Annahmen über die Sicherheitsinfrastruktur eines Unternehmens oder einer Person und bietet eine einfache Implementierung, da sie keinerlei Registrierung erfordern,
  • seine Authentizität hängt davon ab, ob man der Person oder dem Prozess vertraut, der sie erstellt.

Einfache E-Signaturen sind nicht so rechtssicher wie fortgeschrittene oder qualifizierte Signaturen, da das Signieren als jemand anderes in der digitalen Welt mit den richtigen Tools einfach ist.


Serbisches Recht harmonisiert größtenteils mit den EU-Vorschriften über elektronische Signaturen 

Für einfache E-Signaturen stellt die europäische eIDAS-Verordnung (Electronic Identification, Authentication and Trust Services) aus 2016 keine spezifischen Anforderungen. Folglich haben in der EU einfache elektronische Signaturen vor Gericht einen schwachen Beweiswert, und die Personen, die sich auf die Signatur verlassen, tragen die Beweislast und müssen ihre Authentizität nachweisen. Sie werden üblicherweise für Dokumente ohne gesetzliches Schriftformerfordernis mit geringem Haftungsrisiko wie Bestellungen, Angebote, Geheimhaltungsvereinbarungen und andere Verträge oder Rechtshandlungen verwendet, bei denen nach nationalem Recht keine Schriftform erforderlich ist.

Das serbische Gesetz über elektronische Dokumente, elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste im elektronischen Geschäftsverkehr („Amtsblatt der RS“, Nr. 94/2017 und 52/2021, das „Gesetz“) ist im großen Umfang mit der EU-eIDAS-Verordnung harmonisiert und definiert elektronische, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur ähnlich wie die jeweilige Verordnung.

Laut dem Gesetz stellt die E-Signatur eine Reihe von Daten in elektronischer Form dar, die mit anderen (signierten) Daten in elektronischer Form verknüpft oder logisch verbunden sind, so dass die Integrität dieser Daten und die Identität des Unterzeichners durch eine elektronische Signatur bestätigt werden.

Wie in eIDAS sieht das Gesetz keine Bedingungen für die (einfache) E-Signatur vor, aber es legt fest, dass eine elektronische Signatur nicht als gültig oder beweiskräftig angefochten werden kann, nur weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt.

Verwendung von E-Signaturen in Serbien

Da das Gesetz den EU Regeln folgt, sollen einfache E-Signaturen in Serbien ähnlich wie in der EU eingesetzt werden- um Verträge und andere Rechtshandlungen zu unterzeichnen, für die keine Schriftform erforderlich ist (z. B. Mietverträge, alle nicht genannten Verträge, interne Unternehmensbeschlüsse) und alle anderen Dokumente mit geringem Haftungsrisiko oder wo eine elektronische Form vom jeweiligen Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (Beschluss über die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs und Berechnung, auf deren Grundlage das Entgelt ausgezahlt wird). Jedoch ist die Gerichtspraxis zur Authentizität einfacher E-Signaturen abzuwarten, da ihre Verwendung in Serbien noch selten ist.

Bei Verträgen und Dokumenten, für die keine besondere Form erforderlich ist, die von höherem Wert und Bedeutung sind, da sie komplexer sind, ist es üblich, dass sie in schriftlicher Form verfasst werden und die Parteien dazu neigen, ihre höhere Beweiskraft sicherzustellen. In solchen Fällen ist es nicht empfehlenswert, sie mit einer einfachen E-Signatur signieren zu lassen und ein Gerichtsverfahren zu riskieren, bei dem die Beweislast in Bezug auf die Echtheit solcher E-Signatur getragen werden muss.

Zu erwähnen ist ebenfalls, dass die qualifizierte E-Signatur laut Gesetz der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist und formell zur Unterzeichnung aller Dokumente verwendet werden kann, für die die Schriftform erforderlich ist, mit Ausnahme von Verträgen, die notariell beurkundet werden müssen (Übertragung von Eigentumsrechten an Immobilien, Erbschaftsverträge etc.). Dennoch ist es, selbst mit dieser Art der E-Signatur fraglich, ob bestimmte Rechtsdokumente, die traditionell in Papierform vorliegen müssen und bei denen die Schriftform verlangt wird, vor Gericht als gültig angesehen werden (Arbeitsverträge usw.). Es gibt auch eine Gruppe von Dokumenten, bei denen nur mit dieser Signaturart (qualifizierte E-Signatur) signiert werden kann, da der Staat besondere Anstrengungen unternimmt, um die Nutzung der E-Verwaltung zu fördern und damit insbesondere die Effizienz im kaufmännischen Bereich zu steigern (Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für juristische Personen und Ähnliches).

Die oben genannten Bezeichnungen in Bezug auf die nicht stark verbreitete Verwendung von E-Signaturen in Serbien, sowie die fehlende Gerichtspraxis zu dieser Frage, führen zu dem Schluss, dass die Parteien der jeweiligen, zu signierenden Dokumente mit der Verwendung von E-Signaturen vorsichtig sein sollten.

Für mehr Informationen kontaktieren sie bitte: Tanja Glišić, Rechtsanwältin und Leiterin der Deutschen Praxis bei Doklestic Repic & Gajin unter tanja.glisic@doklestic.law

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