Veröffentlicht von:

Handy-Benutzung durch beifahrenden Fahrlehrer

  • 1 Minuten Lesezeit

Sachverhalt:

Als Fahrlehrer war der Betroffene Beifahrer in einem Pkw, der von einer Fahrschülerin des Betroffenen gelenkt wurde. Dabei benutzte der Fahrlehrer als Betroffener ein Mobiltelefon, mit der rechten Hand am rechten Ohr.  Das Amtsgericht hat den Fahrlehrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 I a StVO zu einer Geldbuße von 40 EURO verurteilt.

Das Urteil wurde angefochten:

Nunmehr OLG Bamberg, Beschluss vom 24. 3. 2009 - 2 Ss OWi 127/2009:

Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers i.S. von § 2 XV 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Der Fahrlehrer ist bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern und damit für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich. Er muss den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können.

Somit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt.

>> Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde eingereicht worden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Rechtsanwalt Jan Marx

Beratung und Vertretung im Verkehrsrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

www.rechtsanwalt-berlin-verkehrsrecht.de

Tel.: 030 - 863 954 72

Hohenzollerndamm 181 in 10713 Berlin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Marx

Beiträge zum Thema