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Hartz IV: ehemaliger Sicherungsverwahrter muss Lücke im Lebenslauf nicht offenlegen

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Ein ehemaliger Sicherungsverwahrter muss einem Maßnahmenträger eine 17-jährige Lücke im Lebenslauf nicht erklären. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 Az.: L 32 AS 2523//16 B ER entschieden.

Sachverhalt

Ein Hartz-4-Empfänger wurde vom Jobcenter zu einem Bewerbungstraining verpflichtet. Der Leistungsempfänger verbrachte 17 Jahre seines Lebens im Gefängnis und in Sicherungsverwahrung. Der Träger verlangte von dem Alg2-Bezieher die 17-jährige Lücke im Lebenslauf zu erklären und zu vervollständigen. Nachdem sich dieser weigerte die Lücke im Lebenslauf zu erklären, wurde er vom Träger nach Hause geschickt und die Maßnahme abgebrochen. Das Jobcenter verhängte daraufhin eine Sanktion. Da der Leistungsempfänger bereits in der Vergangenheit Pflichtverletzungen zu verzeichnen hatte, wurden die Leistungen zu 100 % gekürzt.

Dagegen wehrte sich der ehemalige Sicherungsverwahrte und legte Widerspruch ein. Zugleich betrieb er ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht Berlin gab dem Jobcenter in der ersten Instanz noch Recht. Das Sozialgericht meinte, dass der Leistungsempfänger den Abbruch der Maßnahme selbst zu verantworten hätte. Zudem spreche es für sich, dass dieser einen Antrag auf Lebensmittelgutscheine nicht gestellt habe.

Sieg in der zweiten Instanz

Der Hartz-4-Empfänger legte daraufhin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde beim Landessozialgericht ein. Das LSG hob daraufhin den Beschluss des Sozialgerichts auf. Es sei sehr zweifelhaft, dass der Antragssteller vorwerfbar in einer ihm subjektiv abzuverlangenden Weise am Erreichen des Maßnahmeziels nicht mitgewirkt hat. Es sei zudem bereits zweifelhaft, ob das Maßnahmeziel es erfordere, dass die Lücke im Lebenslauf geschlossen wird, da sich der Antragssteller vorstellen könnte in der Leergutannahme zu arbeiten. Hier werde kein Lebenslauf benötigt.

Wie stehen wir dazu?

Piper Rechtsanwälte vertraten diesen Mandanten sowohl in der ersten als auch zweiten Instanz. Uns war klar, dass der Beschluss des Sozialgerichts evident rechtswidrig ist. Viele Entscheidungen des Jobcenters oder der Sozialgerichte sind fehlerhaft. Dagegen kann man sich erfolgreich wehren.

Mehr Infos zum Sozialrecht auf unserer Webseite.


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